Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweizz. 
Vom 3. April 1916. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen auch aus dem schweizerischen Kanton 
Thurgau mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. Die Einfuhr und Durchfuhr ist jedoch 
nur unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Sep- 
tember 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe zulässig, daß sie außer über Friedrichshafen 
bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. 
Das unter dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr und 
Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz erstreckt sich nunmehr nur noch 
auf den Kanton Graubünden. 
Stuttgart, den 3. April 1916. 
Fleischhauer. 
Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend Vollzug derjenigen Bestimmungen der Dienstvorschrist über Marschgebührnisse bei Ein- 
berufungen zum Dienst sowie bei Entlafungen vom 6. März 1916, die sich auf die Verpflichtungen 
der Gemeinden beziehen. Vom 7. April 1916. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs wird an 
Stelle der in der Verfügung vom 13. März 1887 (Reg. Bl. S. 68) erwähnten Dienstvor- 
schrift über Marschgebührnisse vom 22. Februar 1887 die durch Allerhöchste Kabinettsordre 
Seiner Majestät des Kaisers vom 6. März 1916 genehmigte Dienstvorschrift über Marsch- 
gebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei Entlassungen auf Grund des Artikel 10 
der Militärkonvention zwischen Württemberg und dem Norddeutschen Bund vom 
21./25. November 1870 mit Gültigkeit vom 1. April 1916 ab zur Einführung gebracht. 
Demgemäß werden unter Aufhebung der Verfügungen
	        
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