Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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vom 13. März 1887 Reg. Bl. 
„ 12. August 1887 „ „ S. 323, 
20. Mai 1889 — „„S.188 —, 
„ 14. Mai 1890 „ „ "„ 
„ 1. Juli 1895 „ „ S. 221½ 
„ 24. Januanr 1900 
„ 11. Februar 1903 — „ „ 
die in dem nachstehenden Auszug enthaltenen Bestimmungen aus der neuen Vorschrift, 
soweit diese für die Gemeinden in Betracht kommt, zur Kenntnis und Nachachtung bekannt 
gegeben. Die nach 82 Ziff. 2 àa, §§ 4 und 36 des Auszugs von den Gemeindebehörden 
gezahlten Marschgebührnisse sind — wie bisher — in der Weise von der Heeresverwaltung 
zu erstatten, daß die von den Gemeindebehörden vollzogenen Nachweisungen viertel- 
jährlich den Oberamtspflegen unter Aufrechnung des Betrags auf die abzuführenden 
Staatssteuern ausgehändigt und von den Oberamtspflegen sodann die Beträge der 
Staatshauptkasse aufgerechnet werden. 
Die Staatshauptkasse rechnet diese für Rechnung der Heeresverwaltung geleisteten 
Vorschüsse unter Abgabe der Nachweisungen dem Kriegszahlamt auf, das für den Gesamt- 
betrag der Aufrechnung Bescheinigung erteilt. 
Stuttgart, den 7. April 1916. 
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□ 
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Fleischhauer. v. Marchtaler. Pistorius.
	        
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