Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

16 
Auszug 
aus der 
Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst sowie bei 
Entlafsungen vom 6. März 1916. 
— Marschgebührnisvorschrift — (Mgb.V.) 
Erster Teil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Frieden. 
Ersler AKbschnitt. 
Marschgebührnisse im allgemeinen. 
SI. 
Anspruch. 
1. Auf Marschgebührnisse nach Maßgabe dieser Bestimmungen haben nur Mannschaften 
Anspruch und zwar: 
Rekruten, Zwei-, Drei= und Vierjährig-Freiwillige, Freiwillige der Unter- 
offizierschulen, Ersatzreservisten, Dispositionsurlauber, Reservisten und Wehrleute 
sowie die für Arbeiter-Abteilungen ausgehobenen Mannschaften und die von den- 
selben in die Heimat entlassenen Arbeitssoldaten. 
. Auf Marschgebührnisse haben keinen Anspruch: 
Die in die Armee eintretenden Kadetten sowie diejenigen jungen Leute, die 
mit der ausgesprochenen Absicht, auf Beförderung zum Offizier dienen zu wollen, 
eingestellt werden, ferner alle Unteroffiziere als Gehaltsempfänger. 
1I. 
3. Wegen des Anspruchs auf Marschgebührnisse in besonderen Fällen bezw. für 
besondere Klassen von Mannschaften wird auf die nachfolgenden Festsetzungen im Zweiten 
Abschnitt Bezug genommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.