Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

17 
82. 
Abfindungsverfahren und Abfindungsstellen. 
1. Soweit nach den nachfolgenden Bestimmungen Marschgebührnisse zuständig sind, 
kommen für ihre Höhe in Betracht: 
a) die Anzahl der zu vergütenden Streckeneinheiten, 
b) der Dienstgrad des Empfangsberechtigten (8§ 7). 
2. Die Auszahlung der Marschgebührnisse erfolgt: 
a) an die vom Aufenthaltsort zum Bezirksstabsquartier') oder andern Sammelort 
sowie unmittelbar zum Truppenteil Einberufenen: 
durch die Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts““) des Einberufenen. 
Ist die Zahlung der Marschgebührnisse von der Gemeindebehörde laut 
Bescheinigung auf dem Urlaubspaß oder Gestellungs- 
befehl verweigert worden, was stets erfolgen muß, wenn der angegebene 
Aufenthaltsort nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt, so zahlt das Bezirks- 
kommando oder bei unmittelbarer Einberufung der Truppenteil die Marsch- 
gebührnisse usw. für die Entfernung vom tatsächlichen Aufenthaltsort bis zum 
Gestellungsort.““) 
  
*) Wird in dieser Dienstvorschrift der Ausdruck „Bezirksstabsquartier“ ohne weitere Bezeichnung gebraucht, so 
ist hierunter das Stabsquartier desjenigen Bezirkskommandos zu verstehen, zu dessen Bezirk der jedesmal in Betracht 
kommende Ort gehört. 
"v) Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, für den der Mann zur Zeit der Einberufung in militärischer Kontrolle 
steht, (Mannschaften, die in einen andern Aufenthaltsort verzogen sind, oder sich vorübergehend außerhalb ihres 
ständigen Aufenthaltsorts befinden und zum Dienst einberufen werden, bevor sie sich bei einer neuen Kontrollstelle 
angemeldet haben, erhalten die Marschgebührnisse bei Einberufungen zum Dienst von dem tatsächlichen Auf- 
enthaltsort ab) — oder — wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat, dasjenige Bezirksstabsquartier, das 
dem Punkt, wo das Reichsgebiet auf dem Weg von dem Ausland her zum Gestellungsort betreten wird, zunächst liegt. 
*) Gestellungsort ist derjenige Ort, an dem sich der Mann auf Grund des Urlaubspasses oder des Gestellungs- 
befehls usw. zunächst zu gestellen hat — Bezirksstabsquartier, ein anderer Sammelort oder der Standort des Truppen- 
teils — (dem Truppenteil im Sinne dieser Dienstvorschrift steht gleich die Militärbehörde oder die Anstalt (Institut), 
dem Standort, die Lager oder Ortsunterkunft und der Ubungs-, Mobilmachungs oder Aufstellungsort des 
Truppenteils). 
2 
Berechnung 
der 
Abfindung. 
Abfindungs- 
stellen.
	        
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