Im
allgemeinen.
Bei Einzel-
sendungen.
20
Bweiter Abschnitt.
Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere
Klassen.
#17.
Bei Erkrankungen.“)
1. Mannschaften, die als Einberufene oder Entlassene auf dem Marsch erkranken, sind
in das nächste Militärlazarett zu befördern. Ist dies nach ärztlichem Ermessen ohne Gefahr
für Gesundheit und Leben des Erkrankten nicht möglich, so sorgen die Gemeindebehörden für
ärztliche Behandlung und Verpflegung. Die entstehenden Kosten sind bei derjenigen
Korpsintendantur anzufordern, in deren Bezirk die Gemeinde liegt.
Zur ärztlichen Untersuchung der Erkrankten ist seitens des Transportführers bezw.
der Gemeindebehörde ein Militärarzt, in Ermangelung eines solchen der Oberamtsarzt
und erst, wenn auch dieser am Ort der Erkrankung nicht vorhanden, der nächste nicht be-
amtete Arzt in Anspruch zu nehmen. Bezüglich Zahlung und Verrechnung der hierdurch
entstehenden Kosten vergl. § 32.
Zur Begründung einer etwa erforderlichen Krankenfuhre (Vorspann) bedarf es dann
der Bescheinigung seitens des Arztes bezw., falls ein solcher nicht hat herangezogen werden
können, des Transportführers oder der Gemeindebehörde, daß der Erkrankte marschunfähig
ist. Name, Dienstgrad und Truppenteil des Erkrankten und tunlichst auch die Art seines
Leidens sind hierbei anzugeben. Hinsichtlich Anforderung und Verrechnung der Kosten
gilt Abf. 1. «
2. Von einzeln entsendeten Mannschaften nehmen die Militärlazarette
oder die Gemeindebehörden in den Fällen zu 1 die nach §2, 1 und 87 noch verfügbaren
Marschgebührnisse, soweit sie vorhanden sind, sowie den in den Händen derselben befind-
lichen Kontrollzettel zum Militärfahrschein oder die Militärfahrkarte in Verwahrung und
vermerken den Betrag der Gebührnisse in dem Gestellungsbefehl oder Urlaubspaß.
*) Diese Bestimmungen gelten auch bezüglich der noch nicht eingestellten Mannschaften, die wegen Seuchen-
verdachts usw. einem Militärlazarett zur Beobachtung überwiesen werden.