Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

Im 
allgemeinen. 
Bei Einzel- 
sendungen. 
20 
Bweiter Abschnitt. 
Marschgebührnisse in besonderen Fällen und für besondere 
Klassen. 
#17. 
Bei Erkrankungen.“) 
1. Mannschaften, die als Einberufene oder Entlassene auf dem Marsch erkranken, sind 
in das nächste Militärlazarett zu befördern. Ist dies nach ärztlichem Ermessen ohne Gefahr 
für Gesundheit und Leben des Erkrankten nicht möglich, so sorgen die Gemeindebehörden für 
ärztliche Behandlung und Verpflegung. Die entstehenden Kosten sind bei derjenigen 
Korpsintendantur anzufordern, in deren Bezirk die Gemeinde liegt. 
Zur ärztlichen Untersuchung der Erkrankten ist seitens des Transportführers bezw. 
der Gemeindebehörde ein Militärarzt, in Ermangelung eines solchen der Oberamtsarzt 
und erst, wenn auch dieser am Ort der Erkrankung nicht vorhanden, der nächste nicht be- 
amtete Arzt in Anspruch zu nehmen. Bezüglich Zahlung und Verrechnung der hierdurch 
entstehenden Kosten vergl. § 32. 
Zur Begründung einer etwa erforderlichen Krankenfuhre (Vorspann) bedarf es dann 
der Bescheinigung seitens des Arztes bezw., falls ein solcher nicht hat herangezogen werden 
können, des Transportführers oder der Gemeindebehörde, daß der Erkrankte marschunfähig 
ist. Name, Dienstgrad und Truppenteil des Erkrankten und tunlichst auch die Art seines 
Leidens sind hierbei anzugeben. Hinsichtlich Anforderung und Verrechnung der Kosten 
gilt Abf. 1. « 
2. Von einzeln entsendeten Mannschaften nehmen die Militärlazarette 
oder die Gemeindebehörden in den Fällen zu 1 die nach §2, 1 und 87 noch verfügbaren 
Marschgebührnisse, soweit sie vorhanden sind, sowie den in den Händen derselben befind- 
lichen Kontrollzettel zum Militärfahrschein oder die Militärfahrkarte in Verwahrung und 
vermerken den Betrag der Gebührnisse in dem Gestellungsbefehl oder Urlaubspaß. 
*) Diese Bestimmungen gelten auch bezüglich der noch nicht eingestellten Mannschaften, die wegen Seuchen- 
verdachts usw. einem Militärlazarett zur Beobachtung überwiesen werden.
	        
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