Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

Bemessung 
der täglichen 
Wegestrecken 
usw. 
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mit oder ohne Versorgung in die Heimat bezw. eine Irrenheilanstalt entlassen, so sind sie 
entweder andern Entsendungen anzuschließen oder, wenn dies nicht angängig, mit beson— 
derem Begleitkommando der Heimat usw. zuzuführen. 
Als Heimat gilt erforderlichenfalls der Unterstützungswohnsitz. Hat dieser zur Zeit 
der Entlassung nicht ermittelt werden können oder ist er zwar bekannt, der zu entlassende 
Mann zunächst aber transportunfähig, so wird derselbe dem Armenverband des Entlassungs- 
orts überwiesen. Die durch die spätere Uberführung nach der Heimat entstandenen not- 
wendigen Transportkosten") sind von der Gemeinde, die den Transport veranlaßt hat, 
bei der Korpsintendantur auf Grund entsprechender Belege zur Erstattung anzufordern. 
Werden geisteskranke Mannschaften aus einer Irrenheilanstalt in die Heimat entlassen, 
so können die Kosten dieses Transports') bei derselben Stelle zur Erstattung angefordert 
werden. 
4. In den Fällen 1 bis 3 ist bei Festsetzung der von dem Entlassenen täglich zurück- 
zulegenden Wegestrecken auf seinen Zustand billige Rücksicht zu nehmen. Auch können beim 
Eisenbahntransport ausnahmsweise zuschlagpflichtige"“) Schnellzüge, die zweite Wagen- 
klasse, ein ganzes Wagenabteil, ein Abteil dritter Klasse mit Transportbett oder jede sonst 
durch die Umstände bedingte Art des Transports benutzt werden. Die Notwendigkeit der- 
artiger Abweichungen muß durch eine ärztliche Bescheinigung dargetan werden. 
8 20. 
Bei Verhaftung auf dem Marsch. 
Werden einzeln einberufene oder entlassene Mannschaften während des Marsches ver- 
haftet oder werden Mannschaften von einem Transport aus als Arrestanten an eine 
Militärbehörde abgeliefert, so findet bei ihrer Aufnahme in die Haft bezw. bei Uberweisung 
*) Die Eisenbahnbeförderung der zu entlassenden Mannschaften erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. 
*#*) Entlassene Mannschaften, die nach ärztlichem Gutachten auf Schnellzugsbenutzung verwiesen werden, können 
gegen Vorzeigung einer entsprechenden, vom Truppenarzt ausgestellten Bescheinigung die zuschlagsreien Schnellzüge 
(Eilzüge) zum Militärfahrpreis benutzen. Die Bescheinigung darf indes nur solchen Mannschaften erteilt werden, 
deren Gesundheitszustand die Schnellzugsbenutzung unbedingt erfordert. Einberufene, die nach der ärztlichen Unter- 
suchung lediglich als übungsunfähig wieder entlassen werden, sind auf Eilzüge nicht zu verweisen.
	        
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