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und Weitersendung derselben das hinsichtlich der Erkrankten im § 17 Vorgeschriebene ent-
sprechende Anwendung. An die Stelle des Krankenscheins tritt jedoch der Arrestschein.
g 29.
Militärgefangene.
Für die Heimschaffung solcher Personen, die nach Entfernung aus dem Heer den hana
bürgerlichen Behörden zur Vollstreckung von militärgerichtlich erkannten Freiheitsstrafen büßung von
Strafen in
überwiesen worden sind und nach Verbüßung der letzteren in ihre Heimat zurückkehren Zivilstraf-
anstalten.
sollen, hat die Heeresverwaltung keinerlei Kosten zu übernehmen.
Mannschaften, die wegen einer vor ihrer Einstellung in das Heer begangenen strafbaren nentlassung.
Handlung zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen und auf Verlangen der Zivil- wiEin-
Gerichtsbehörden diesen zugeführt werden müssen, sind von den Militärbehörden lediglich das Heer be-
ngenen
der nächsten Polizeibehörde zu übergeben. Die Weiterbeförderung dieser Leute bis zum strafbaren
•r½5½. # Handlung.
Sitz des zuständigen Gerichts erfolgt durch die Organe und auf Kosten der Zivilverwaltung.
Vierter AKbschnitt.
Anderweite Ausgaben.
832.
Arztgebühren und Arzneitkosten.
1. An Gebühren erhalten die Zivilärzte, ausgenommen die Oberamtsärzte, die nach Gebeder
der im Königreich Württemberg gültigen Gebührenordnung — Reg. Bl. 1887 S. 89 — zu-
ständigen Beträge. Ist mit der Untersuchung der Kranken die Ausführung einer Reise
notwendig verbunden, so hat der hinzugezogene Arzt ohne Unterschied — mithin auch der
Militärarzt und der Oberamtsarzt — Reg. Bl. 1914 S. 36 — für dieselbe Anspruch auf die
gesetzliche Entschädigung bezw. die verordnungsmäßigen Tagegelder und Fuhrkosten.
2. Die Gebühren der Zivilärzte und die Kosten für Arzneien werden von dem Trans- Zahsung der.
portführer gezahlt, wenn solche während der Anwesenheit des Erkrankten beim Transport
entstanden sind. Im andern Fall erfolgt die Erstattung nach §17. Beim Anspruch auf
Tagegelder und Fuhrkosten haben die betreffenden Arzte den Forderungsnachweis der