Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Beilage 2. 
Bestimmungen über die Behkleidung der einberufenen Mannschaften. 
1. Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-teil 
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemd versehen sein. 
2. Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet 
sich zwecks ihrer Beschaffung an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleichartigen 
Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält (§ 81, 5 W. O.). 
3. Für die Bekleidung der zum Dienst eingezogenen Dispositionsurlauber, Reservisten, 
Ersatzreservisten und Wehrleute haben die Gemeinden usw. nicht zu sorgen. Hinsichtlich 
der Landsturmpflichtigen wird auf die besonderen Bestimmungen verwiesen.
	        
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