Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Nr. 5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Alusgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 4. Mai 1916. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus 
der Schweiz. Vom 15. April 1916. S. 29. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Aalen. Vom 1. Mai 1916. S. 29. 
  
  
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Ichweiz. Vom 15. April 1916. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen auch aus dem schweizerischen Kanton 
Graubünden mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. Die Einfuhr und Durchfuhr ist jedoch 
nur unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Sep- 
tember 1910 (Reg.Bl. S. 492) mit der Maßgabe zulässig, daß sie außer über Friedrichs- 
hafen bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. 
Das unter dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr und 
Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz ist nunmehr für sämtliche Kantone 
zurückgenommen. 
Stuttgart, den 15. April 1916. Fleischhauer. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Aalen. 
Vom 1. Mai 1916. 
Nachdem der seitherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Aalen gestorben 
ist, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme 
einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Aalen angeordnet und nachstehendes verfügt:
	        
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