Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren 
nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste 
aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Oktober 
1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt 
Aalen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf 
ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Sonntag, den 14. Mai, 
vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, also bis Samstag, den 20. Mai, einschließlich, auf dem Rathaus zur 
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung 
etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber 
Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl- 
ausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 25. Mai, haben 
die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberech-- 
tigungen dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen 
Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Samstag, den 3. Juni 1916, 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
	        
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