Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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82.

Prüfungsausschuß.
(I)  Dem  Prüfungsausschuß  gehören  an:
1.  je  ein  Mitglied  des  Evangelischen  und  des  Katholischen  Oberschulrats,
2.  drei  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten,  darunter  eine  Lehrerin  an  Mädchenrealschulen,

ein  Lehrer  an  Volks=  oder  Mittelschulen,
ein  Sachverständiger  für  Zeichnen,
drei  Beisitzerinnen,  die  in  regelmäßigem  jährlichem  Wechsel  aus  der  Reihe  der
Vorsteherinnen  und  Lehrerinnen  der  für  die  Prüfung  ausbildenden  Anstalten  sowie
  aus  der  Zahl  der  Handarbeitslehrerinnen  an  den  Lehrerinnenseminaren  entnommen
  werden  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  gleichgestellt
  sind.

(II)  Die  unter  Nr.  1  bis  4  genannten  Mitglieder  bestimmt  das  Ministerium;  die  Beisitzerinnen
  beruft  der  Prüfungsausschuß.  Der  Vorsitz  im  Prüfungsausschuß  wird  vom
Ministerium  in  regelmäßigem  Wechsel  einem  der  beiden  Oberschulratsmitglieder  übertragen.


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83.
Zulassung  und  Meldung.

(1)  Zu  der  Prüfung  werden  Bewerberinnen  zugelassen,  die  bis  zum  1.  Mai  des
Prüfungsjahrs  das  19.  Lebensjahr  vollendet  haben,  nach  ihren  persönlichen  Verhältnissen
für  den  Lehrberuf  geeignet  und  nach  Maßgabe  des  in  der  Anlage  enthaltenen  Lehrplans
ausgebildet  sind.

(II)  Die  Gesuche  um  Zulassung  sind  an  den  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  zu
richten,  der  über  die  Zulassung  entscheidet,  in  zweifelhaften  Fällen  nach  Anhörung  des
Prüfungsausschusses.  Abgewiesene  Bewerberinnen  können  beim  Ministerium  Beschwerde
erheben,  die  so  zeitig  einzulegen  ist,  daß  über  sie  noch  vor  Prüfungsbeginn  entschieden
werden  kann.