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82.
Prüfungsausschuß.
(I) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. je ein Mitglied des Evangelischen und des Katholischen Oberschulrats,
2. drei Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, darunter eine Lehrerin an Mädchenrealschulen,
ein Lehrer an Volks= oder Mittelschulen,
ein Sachverständiger für Zeichnen,
drei Beisitzerinnen, die in regelmäßigem jährlichem Wechsel aus der Reihe der
Vorsteherinnen und Lehrerinnen der für die Prüfung ausbildenden Anstalten sowie
aus der Zahl der Handarbeitslehrerinnen an den Lehrerinnenseminaren entnommen
werden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses gleichgestellt
sind.
(II) Die unter Nr. 1 bis 4 genannten Mitglieder bestimmt das Ministerium; die Beisitzerinnen
beruft der Prüfungsausschuß. Der Vorsitz im Prüfungsausschuß wird vom
Ministerium in regelmäßigem Wechsel einem der beiden Oberschulratsmitglieder übertragen.
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83.
Zulassung und Meldung.
(1) Zu der Prüfung werden Bewerberinnen zugelassen, die bis zum 1. Mai des
Prüfungsjahrs das 19. Lebensjahr vollendet haben, nach ihren persönlichen Verhältnissen
für den Lehrberuf geeignet und nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Lehrplans
ausgebildet sind.
(II) Die Gesuche um Zulassung sind an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
richten, der über die Zulassung entscheidet, in zweifelhaften Fällen nach Anhörung des
Prüfungsausschusses. Abgewiesene Bewerberinnen können beim Ministerium Beschwerde
erheben, die so zeitig einzulegen ist, daß über sie noch vor Prüfungsbeginn entschieden
werden kann.