Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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87. 
Wiederholung der Prüfung. 
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie innerhalb der nächsten zwei Jahre 
einmal wiederholen. 
(10) Das gleiche gilt, wenn eine Teilnehmerin vor oder während der Prüfung ohne 
ausreichenden Grund zurückgetreten oder nach §5 von der Prüfung ausgeschlossen worden ist. 
(ul) Innerhalb von zwei Jahren kann auch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur 
Erlangung eines besseren Zeugnisses wiederholt werden. In diesem Fall wird das frühere 
Zeugnis unter allen Umständen durch das Ergebnis der neuen Prüfung ersetzt. Doch kann 
eine Teilnehmerin, die bei einer solchen Wiederholung die Prüfung nicht bestanden hat, 
binnen Jahresfrist noch einmal zugelassen werden. 
g8. 
Übergangsbestimmungen. 
(0 Die vorliegende Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1917 mit der Maßgabe in 
Kraft, daß die erste Prüfung nach den neuen Vorschriften im Jahre 1918 stattfindet und 
daß zu dieser Prüfung solche Bewerberinnen zugelassen werden, die spätestens bis 
1. Oktober 1918 das 19. Lebensjahr vollendet haben. Im Jahr 1917 fällt die niedere 
Prüfung für Handarbeitslehrerinnen aus. 
(I) Mit dem 1. Januar 1917 verlieren von der Verfügung des Ministeriums des 
Kirchen- und Schulwesens vom 9. Dezember 1899, betreffend die staatlichen Prüfungen der 
Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten (Reg. Bl. S. 1145), die §§ 1 bis 8, soweit sie sich 
auf die niedere Prüfung für Handarbeitslehrerinnen beziehen, ferner die 889 bis 11 ihre 
Gültigkeit. 
Stuttgart, den 15. Juni 1916. 
Habermaas.
	        
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