Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Nr. 8. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Montag, den 31. Juli 1916. 
Inhalt: 
Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1916. Vom 27. Juli 1916. S. 47. — Verfügung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, betreffend Anderung der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. 
Vom 17. Juli 1916. S. 57. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrs- 
abteilung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung für Württemberg vom 13. Juli 1904. Vom 
17. Juli 1916. S. 59. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Kapital- 
abfindungsgesetzes. Vom 19. Juli 1916. S. 59. 
  
  
  
  
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Finanzgesetz für das Rechnungsjahr 1916. Vom 27. Juli 1916. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Feststellung des Staatshaushalts für das Rechnungsjahr vom 1. April 1916 bis 
31. März 1917 verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf für das Rechnungsjahr 1916 ist beim ordentlichen Dienst nach dem 
beigefügten Hauptfinanzetat festgesetzt aaaf 121 086 432 40. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1. der Reinertrag des Kammerguts, welcher für das genannte Jahr 
angenommen ist zu.. ..... . .. LEXI 
2. die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für 
dieselbe Zeit berechnen an 
a) direkten Abgaben auf. . .. . . . . .. 45 637 110 . 
b) indirekten Abgaben einschließlich der Über— 
weisungen aus der Reichskasse und des An— 
teils an der Reichserbschaftssteuer auf. .. 20642 568 M 
66 279 678 M 
zusammen 115 838 387 A. 
 
	        
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