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Der hienach ungedeckt bleibende Betrag des Staatsbedarfs von 5 248 045 .(
ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Einnahmen möglich wird, aus
dem nötigenfalls im Weg des Art. 4 Abs. 2 bezw. Art. 8 zu verstärkenden Betriebs= und
Vorratskapital der Staatshauptkasse vorzuschießen.
Art. 2.
Im einzelnen bleiben für den Hauptfinanzetat des Rechnungsjahrs 1916 diejenigen
Bestimmungen und Beträge in Wirksamkeit, welche für das Rechnungsjahr 1915 zu den
Kapiteln und Titeln des Hauptfinanzetats verabschiedet worden sind (Finanzgesetz vom
31. Juli 1915, Reg. Bl. 1915 S. 114, in Verbindung mit dem Finanzgesetz vom 17. Juli
1913, Reg. Bl. 1913 S. 181, samt dem Ersten, Zweiten, Dritten und Fünften Nachtrag
zum letzteren, Reg. Bl. 1914 S. 85, 111, 48 und 87), mit der Maßgabe, daß bei dem
———.-.öDAöäJ•) 1 200 000 4%
»6.......................... 13721300,,
»6a......................... 120000,-,
,,110......................... 20068481»
»124......................... 27778 000 „
»126......................... 4673000,,
»128......................... 680000,,
»129......................... 8259000,,
,,130......................... 3100000,,
an die Stelle der für 1915 verabschiedeten Beträge treten.
Eine Abzahlung an der Grundstocksschuld für das Steinsalzbergwerk in Kochendorf
aus dem Uberschuß bei Kap. 116 findet im Rechnungsjahr 1916 nicht statt.
Zu Kap. 118 hat für das Rechnungsjahr 1916 die Verteilung des Betriebsüberschusses
von 27 358 160 ./6 gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, betreffend den Reservefonds
der Staatseisenbahnen, vom 25. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 330) so zu erfolgen, daß der
Laufenden Verwaltung zunächst 21 945 000 .K zufließen; die restlichen 5 413 160.KHkommen
je zur Hälfte mit 2 706 580 .X der Laufenden Verwaltung und dem Reservefonds der
Staatseisenbahnen zu.