Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Im Kap. 132 wird zu Tit. 1 „Überweisungen aus der Reichskasse: aus dem Ertrag der 
Branntweinsteuer“ beigefügt: 
„Ein etwaiger Mehrertrag der Branntweinsteuer über das im Reichshaushaltsetat 
festgestellte Soll der Uberweisung hinaus kann dem Reich belassen werden, falls ein 
etwaiger Minderertrag dem Reich zur Last fällt.“ 
Art. 3. 
1. Im Rechnungsjahr 1916 ist die Einkommensteuer mit 130 % der in Art. 18 des 
Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze 
zu erheben. 
Dieser Steuersatz ermäßigt sich für Jahreseinkommen unter 20 000 .K und zwar 
zwischen 20 000 Al und 12 000 NK einschließlich auf 126 % 
„ 12 000 + „ 9# 400 4% „ 122 
„ 9400 + „ 8 200 4% „ „, 118 
„ 8200 + „ 700% 4 „ „, 115 % 
„ 7000 H „ 5 800 A „ „ 112 % 
„ 5 800 + „ 4 700 J% „ „, 110 % 
„ 4700 K „ 4 100 A „ „ 108 
„ 4100 K& „ 3500 % „ „, 107 % 
„ —.——- „ „, 106 0, 
„ 3 050 4 „ 500 4% „ , 105 00. 
2. Die Vermögensteuer ist nach den Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes vom 
31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 107) mit 1 vom Tausend des steuerbaren Vermögens zu erheben. 
3. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Gesetzes vom #(Reg. Bl. S. 344) in Verbindung mit Art. 12 des 
Vermögensteuergesetzes vom 31. Juli 1915 (Reg. Bl. S. 107), die Kapitalsteuer nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) 
zu erheben. 
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,10 % des 
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2,10 % des steuerbaren Jahresertrags bestimmt.
	        
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