Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Art. 9. 
Die mit dem Hauptfinanzetat für 1911/1912 zur Verabschiedung gebrachten Grund- 
sätze über die Gehaltsvorrückung nach Dienstaltersstufen bleiben in Geltung. 
Art. 10. 
Für außerordentliche Bedürfnisse der Verkehrsanstaltenverwaltung werden 30000000.K 
bestimmt. Zur Deckung ist von der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde unter 
verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu gegebener Zeit ein 
Staatsanlehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Der neu verwilligte Betrag und die in früheren Eisenbahnbaugesetzen sowie in Art. 2 
des Gesetzes vom 6. Februar 1915 (Reg. Bl. S. 9) für außerordentliche Bedürfnisse der 
Verkehrsanstaltenverwaltung verabschiedeten und noch nicht verwendeten Ausgabebeträge 
sind unter sich deckungsfähig. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 27. Juli 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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