Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 17. Juli 1916. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg.Bl. S. 369) wird wie folgt geändert und 
ergänzt: 
1. Im § 7 „Briefe“ ist im Abs. 1 (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175) 
unter A (Orts= und Nachbarortsverkehr) statt „2. für den gewöhnlichen unfrankier- 
ten Brief . . . .. " bis „ 10 Pf.“ zu setzen: 
2. für den gewöhnlichen unfrankierten Brief bis zum Meistgewicht von 250 Gramm 
das Doppelte; 
2. In demselben § (7) erhält der Abs. II folgenden Wortlaut: 
II. Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger im Orts= und Nachbar- 
ortsverkehr (I A) das Doppelte des Fehlbetrags, nötigenfalls unter Aufrundung 
auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme, im sonstigen inländischen Verkehr (IB) 
das Porto für unfrankierte Briefe abzüglich des Betrags der verwendeten Post- 
wertzeichen angesetzt. 
3. Im § 17 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der 
Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Uberschrift den Zusatz: 
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 
21. Juni 1916) befreiten Pakete. 
Am Schluß des Abs. I ist einzuschalten: 
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend 
Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder 
NPerägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel 
mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“ 
tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Post- 
anstalten sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung 
des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
	        
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