Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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4. Im §5 23 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ ist im letzten Satz des Abs. XI statt „400“ zu setzen: 800. 
5. Im § 42 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satz des Abs. VII beide- 
mal statt „400“ zu setzen: 800. 
6. Im § 47 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ ist im 
letzten Satz des Abs. II das Wort „Porto“ zu streichen. 
In demselben §5 (47) ist im Abs. IV statt „des Portos“ zu setzen: der Gebühr. 
7. Im § 50 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. II als 2. Satz einzuschalten: 
Postwertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in 
Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Neunwerts oder verschiedener Nenn- 
werte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Aufrundung des 
Neunwerts auf volle Pfennige abgegeben. 
8. Im § 63 „Nachlieferung von Zeitungen" (Anderung vom 8. Dezember 1900, Reg. Bl. 
S. 861) ist im 1. Satz statt „ist“ zu setzen: sind. Die Worte „das Porto von“ sind 
zu streichen. 
Im zweiten Satz ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: Derselbe Betrag. 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr sowie bei Postkarten, die nach den bis- 
herigen Vorschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur 
der Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Während derselben Zeit wird bei Briefen im sonstigen 
inländischen Verkehr, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind, nur die Reichs- 
abgabe, nicht das Zuschlagporto von 10 Pf. (Postordnung § 7B, 2.) angesetzt. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 17. Juli 1916. 
Weizsäcker.
	        
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