60
I.
Versorgungsberechtigte Kriegerwitwen haben den Antrag auf
Kapitalabfindung bei der Ortspolizeibehörde ihres Wohnorts, in solchen Gemeinden, in
denen gemäß dem Ministerialerlaß vom 16. Mai 1916 (Amtsbl. S. 89) örtliche Fürsorge-
stellen für Kriegerwitwen und Waisen errichtet sind oder errichtet werden, bei diesen
Stellen anzubringen.
Die den Antrag entgegennehmende Stelle hat ihn nötigenfalls zu ergänzen (Ziff. 1
Abs. 1 und 3 der Ausführungsbestimmungen) und sodann gemäß Abs. 3 a. a. O. weiter-
zuleiten.
II.
Die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung der Ab-
findungssumme, die Ausführung dervon dem K. Kriegsministerium getroffenen end-
gültigen Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen gemachten Auflagen und die
ÜUberwachungder weiteren nützlichen Verwendung der Abfindungssumme, gegebenen-
falls auch die Ausstellung einer Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit eines etwa in
Frage kommenden Bau-oder Siedlungsunternehmens, ist demWürttembergischen
Landesausschuß für Kriegsinvalidenfürsorge in Stuttgart, Falkert-
straße 29, übertragen worden.
Die Versorgungsberechtigten haben sich daher, wenn sie auf ihren beim Bezirksfeld-
webel oder bei der in Abschnitt 1 Abs. 1 genannten Stelle eingereichten Antrag vom
K. Generalkommando einen zustimmenden Bescheid erhalten haben, an den genannten
Landesausschuß zu wenden, der sodann durch Vermittlung seiner Bezirksausschüsse zunächst
die Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung der Abfindungssumme in die
Wege leitet und späterhin das K. Kriegsministerium von dem Ergebnis der Prüfung
in Kenntnis setzt.
III.
Die Bezirksausschüsse für Kriegsinvalidenfürsorge sind berechtigt, die Schult-
heißenämter um Auskunft und Ansichtsäußerung , insbesondere hinsichtlich
der in Ziffer 3 Abs. 2 bis 4 der Ausführungsbestimmungen genannten Punkte, zu ersuchen.