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Nr. 9.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag, den 15. August 1916.
Inhalt:
Gesetz, betreffend das Gemeindebürgerrecht der Kriegsteilnehmer. Vom 26. Juli 1916. S. 63. — Gesetz, be-
treffend die Wahlzeit der Ortsvorsteher während des Krieges. Vom 26. Juli 1916. S. 65. — Bekannt-
machung sämtlicher Ministerien, betreffend Anderungen der Grundsätze für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins. Vom 29. Juli 1916. S. 65. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des
Kriegswesens, betreffend Anderungen der Grundsätze für die Besetzung der den Militäranwärtern usw. bei
den Kommunalbehörden vorbehaltenen Stellen. Vom 10. August 1916. S. 67. — Verfügung des Mini-
steriums des Innern, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankbeiten. Vom 3. August 1916. S. 69.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der
Stiftung zur Förderung der Luftschiffahrt, Flugtechnik und Kraftfahrzeuge an der Technischen Hochschule in
Stuttgart. Vom 5. August 1916. S. 70. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend Berichtigung
des Wortlauts des Vermögensteuergesetzes. Vom 11. August 1916. S. 70.
Gesetz,
betreffend das Gemeindebürgerrecht der Kriegsteilnehmer. Vom 26. Juli 1916.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staateministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt:
Art. 1.
) Die Erwerbung des Bürgerrechts nach Art. 6 und 7 des Gemeindeangehörig-
keitsgesetzes vom 16. Juni 1885 (Reg. Bl. S. 257) sowie die Ausübung des Gemeinde-
wahlrechts (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Nr. 6 a. a. O.) werden bei Kriegsteilnehmern,