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Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen
und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach §§ 16 und 17 Abs. 1 zu behandeln.
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen werden darf.
Erläuterung zu § 17.
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914
erfolgte Stellenbesetzung vorzunehmen.
4. 19 erhält folgenden neuen Absatz:
(0)) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder
in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur
Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein,
haben spätestens nach der Überführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch
darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
Stuttgart, den 29. Juli 1916.
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend Anderungen der Grundsätze für die Besetzung der den Militaranwärtern usw. bei den
Lommunalbehörden vorbehaltenen Stellen. Vom 10. August 1916.
Die unterm 7. April 1908 (Reg.Bl. S. 62) bekannt gegebenen Grundsätze für die
Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden
usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungescheins sind durch Beschluß des
Bundesrats (zu vergl. Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914 S. 624 und von 1916
S. 62 und 115) wie folgt abgeändert worden:
§ 11 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges sind Militäranwärter, solange sie sich im aktiven Militärdienst
befinden, als verhindert anzusehen, sich rechtzeitig um eine Stelle zu bewerben, eine