Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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(5) Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offengehaltenen und 
die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Abs. 1 und 3 zu behandeln. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann mit der Ausschreibung begonnen werden darf. 
Erläuterung des Bundesrats zu § 12: 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 er- 
folgte Stellenbesetzung vorzunehmen. 
§ 15 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: 
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in der 
Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur Truppe zu- 
rücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein, haben spätestens 
nach der Uberführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch darauf, in dieselbe oder 
in eine entsprechende Stelle einberufen zu werden. 
Stuttgart, den 10. August 1916. 
Für den Staatsminister: 
Haag. v. Marchtaler. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Vom 3. August 1916. 
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1910, betreffend 
die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Reg. Bl. S. 84), wird wie folgt geändert: 
In 87 Abs. 1 Satz 1 Zeile 1 bis 7 ist statt „Die Ortspolizeibehörde ht. 
den Oberamtsarzt und gleichzeitig auch das Oberamt . . . . . . . . . . . . .. zu benach— 
richtigen“ zu setzen: „Die Ortspolizeibehörde hat .. . .. . . . . . . . .. den Oberamtsarzt 
und bei gehäuftem Auftreten gleichzeitig auch das Oberamt . . . . . . . . . . . . zu benach- 
richtigen“. 
Stuttgart, den 3. August 1916. 
Fleischhauer.
	        
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