Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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drei Tagen von der Erhebung der einzelnen Vorstellung an Beschluß zu fassen 
(Gesetz Art. 8 Abs. 3). 
d) Spätestens am Donnerstag, den 5. Oktober, haben die Ortsvorsteher die 
Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem 
Oberamt einzusenden (Gesetz Art. 9 Absf. 1). 
e) Spätestens am Mittwoch, den 11. Oktober, sind von den Ortsvorstehern auf 
ortsübliche Weise die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stell- 
vertreter, die Wahlräume, der Wahltag und die Abstimmungszeit bekannt zu 
machen (Gesetz Art. 13 Abs. 3). 
f) Spätestens am Dienstag, den 17. Oktober, hat die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahlkommission stattzufinden 
(Gesetz Art. 18 D. 
Stuttgart, den 11. September 1916. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der BnuMchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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