Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vornahme der Bürgerausschußwahlen im Jahr 1916. Vom 14. September 1916. 
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Verschiebung von Gemeindewahlen in Zeiten 
des Krieges, vom 6. Februar 1915 (Reg.Bl. S. 12) wird bestimmt, daß in denjenigen 
Gemeinden, in welchen die Vornahme der im Dezember 1916 fälligen Bürgerausschuß- 
wahl infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse nicht tunlich erscheint, die 
Wahl durch Beschluß der Gemeindekollegien bis auf weiteres verschoben werden kann. 
Der Zeitpunkt für die Nachholung der verschobenen Wahlen wird durch Verordnung 
festgesetzt werden. 
Stuttgart, den 14. September 1916. 
Fleischhauer. 
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Schutz von Gerufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der Krankenpflege. 
Vom 21. September 1916. 
Die Bundesregierungen haben in Ausführung des Gesetzes vom 7. September 1915, 
betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in der 
Krankenpflege (Reichs-Gesetzbl. S. 561), vereinbart, bei der staatlichen Anerkennung von 
Berufstrachten und Berufsabzeichen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1. Die staatliche Anerkennung wird den Trachten und Abzeichen nur solcher Vereine 
oder Gesellschaften (nicht Einzelpersonen) einschließlich der Ritterorden und der 
geistlichen Orden und Kongregationen erteilt, die im Deutschen Reiche sich in der 
Krankenpflege betätigen und nach ihrer Verfassung die Gewähr für eine sittliche 
und der öffentlichen Ordnung entsprechende Führung ihres Krankenpflegepersonals 
bieten. Das gleiche gilt für die Trachten und Abzeichen des Krankenpflegepersonals 
von Einrichtungen und Anstalten des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher 
Körperschaften. Anerkannt werden nur solche Trachten und Abzeichen, die so 
eigenartig sind, daß Verwechslungen mit auch sonst üblichen Trachten und Abzeichen 
ausgeschlossen sind; sofern eine Tracht im ganzen diesem Erfordernisse nicht genügt, 
wird der Schutz auf bestimmte Teile beschränkt.
	        
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