Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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2. Es soll tunlichst vermieden werden, daß Trachten oder Abzeichen, die bereits auf 
Grund staatlicher Anerkennung getragen werden, noch anderweit als Trachten 
oder Abzeichen staatlich anerkannt werden. 
3. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf staatliche Anerkennung ist die 
Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete der Verein, die Gesellschaft oder 
die Körperschaft den Sitz oder in Ermangelung eines inländischen Sitzes eine 
Niederlassung hat. 
4. Die staatliche Anerkennung wird nur auf Widerruf erteilt; sie ist zu widerrufen, 
sofern eine der unter 1 aufgeführten Voraussetzungen bei ihrer Erteilung nicht vor- 
gelegen hat oder seitdem in Fortfall gekommen ist. 
5. Beabsichtigt ein Bundesstaat, einem bei ihm eingegangenen Antrag auf Aner- 
kennung zu entsprechen, so teilt er zuvor den Antrag dem Reichskanzler (Reichsamt 
des Innern) mit dem Ersuchen um Feststellung mit, ob die Tracht oder das Ab- 
zeichen von anderen Trachten oder Abzeichen hinreichend abweicht, um die Gefahr 
einer Verwechslung auszuschließen; diesem Ersuchen werden beigefügt: 
a) eine Darstellung der Tracht (Kleid, Schürze, Haube, Mantel, Umhang, Schulter- 
kragen) in Vorder-, nötigenfalls auch in Rückenansicht der die Tracht tragenden 
Person; die Darstellung muß die Farben oder Farbenzusammenstellungen der ein- 
zelnen Kleidungsstücke wiedergeben; für jede Tracht, deren Gesamtheit oder Teile 
unter Schutz gestellt werden sollen, ist eine besondere Darstellung vorzulegen; die 
Darstellung soll auf fester Pappe aufgezogen, mindestens 16 cm und höchstens 
20 cm hoch und mindestens 11 cm und höchstens 13 cm breit sein; 
b) ein Probestück des Abzeichens, auf Pappdeckel befestigt; 
Z) falls erforderlich eine Beschreibung der Darstellung und des Probestücks, unter 
Hervorhebung der wesentlichen Merkmale der zu schützenden Gegenstände. 
6. Jeder Erlaß, durch den eine staatliche Anerkennung erteilt ist, wird von der Landes- 
zentralbehörde unter Beifügung eines Stückes der der Anerkennung zugrunde ge- 
legten Darstellung der Tracht oder des Abzeichens dem Reichskanzler (Reichsamt
	        
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