Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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des Innern) mitgeteilt werden. Die Erteilung der Anerkennung wird von dem 
Reichskanzler (Reichsamt des Innern) im Zentralblatt für das Deutsche Reich und 
im Reichsanzeiger bekanntgegeben werden. 
Im Falle der Zurücknahme einer Anerkennung wird dem Reichskanzler 
(Reichsamt des Innern) zwecks Bekanntgabe im Zentralblatt für das Deutsche Reich 
und im Reichsanzeiger gleichfalls Mitteilung gemacht werden. 
Dies wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß in Württemberg zur Entscheidung 
über den Antrag (Nr. 3 der Grundsätze) das Ministerium des Innern zuständig ist, daß bei 
Stellung des Antrags auf Anerkennung die in Nr. 5 erwähnten Unterlagen je in dreifacher 
Ausfertigung (je eine für das Reichsamt des Innern, das Ministerium des Innern und den 
Antragsteller) einzureichen sind und daß die Erteilung der Anerkennung außer in den in 
Nr. 6 der Grundsätze erwähnten Blättern im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des 
Ministeriums des Innern bekannt gegeben wird. 
Stuttgart, den 21. September 1916. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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