79
ist, die mit dem Kriege in keinerlei Zusammenhange stehen, wie z. B. Naturereignisse (Blitzstrahl, Hoch-
wasser) oder gemeiner Diebstahl; dabei ist aber zu prüfen, ob und inwieweit bei solchen Schadens-
ursachen insofern ein Zusammenhang mit dem Kriege vorliegt, als dieser die Abwehr und die Ein-
dämmung des Schadens erschwert oder unmöglich gemacht hat.
Als Kriegsschäden gemäß 8 2 Nr. 3 sind auch Schäden anzusehen, die durch unerlaubte oder eigen-
mächtige Handlungen der Flüchtlinge oder durch das von ihnen mitgenommene Vieh verursacht sind,
sowie solche an Grundstücken oder zurückgelassenen Gegenständen eingetretene Schäden, welche auf
die mangelnde Aufsicht oder Fürsorge während der Abwesenheit der Flüchtlinge zurückzuführen sind.
Die Landeszentralbehörde kann im Einvernehmen mit dem Reichskanzler Zeitabschnitte festsetzen,
innerhalb deren bestimmte Gebiete im Sinne des §8 2 Nr. 2 und 3 als vom Feinde besetzt oder un-
mittelbar bedroht anzusehen sind, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf.
Nr. 3. (Zu §8 3 Abs. 1.) Festzustellen ist der an der Sache eingetretene Schaden. Auszugehen ist
dabei von dem gemeinen Werte, den die Sache vor dem Ausbruch des Krieges unter Berücksichtigung
ihres Alters und ihrer Abnutzung hatte (Friedenswert). Ist die Sache zerstört oder abhanden gekommen,
so ist der so ermittelte Wert voll in Rechnung zu stellen ist sie beschädigt, so ist die Verminderung, die der
Wert durch die Beschädigung erfahren hat, in Rechnung zu stellen.
An die Stelle des Friedenswerts tritt der Wert zur Zeit des schädigenden Ereignisses, wenn der
Wert der Sache sich infolge einer Veränderung an der Sache selbst — z. B. durch Errichtung eines
Gebäudes auf dem Grundstück oder durch Erkrankung von Vieh — nach oben oder unten verändert
hat. Dagegen kommen Anderungen im Werte, die als allgemeine Wirkungen des Krieges bis zur Zeit
des schädigenden Ereignisses erfolgt sind, insbesondere Konjunkturgewinne, nicht in Betracht.
An die Stelle des Friedenswerts tritt der Anschaffungspreis, wenn die Sache erst während des Krieges
zu einem Preise angeschafft ist, der den Friedenswert übersteigt; den Nachweis hat der Geschädigte
zu erbringen. Soweit der Anschaffungspreis einen Betrag überschreitet, der bei Würdigung der allge-
meinen Wirtschaftslage und der Wirtschaftsbedürfnisse des Geschädigten gerechtfertigt wäre, ist er ent-
sprechend niedriger anzusetzen.
Nr. 4. (Zu § 3 Abs. 2.) Die Zuschläge nach § 3 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes sind dem Friedens-
wert oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an seine Stelle tretenden Werte im Rahmen des wirt-
schaftlich Notwendigen nach Maßgabe der darüber getroffenen Einzelbestimmungen hinzuzusetzen.
Für Luxusgegenstände dürfen Zuschläge nicht festgesetzt werden.
Nr. 5. (Zu § 3 Abs. 1 und 2.) Die nach den Einzelbestimmungen von der Landeszentralbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichskanzler festgesetzten Normalwerte gelten nur als Anhaltspunkte für die
Schätzung und als Höchstgrenze, über die hinaus in der Regel ein Schaden nicht festzustellen ist. Sie sind
bei ihrer Anwendung auf ihre Angemessenheit nachzuprüfen.
Nr. 6. (Zu § 3 Abs. 4.) Als Vertreter, für deren Verschulden der Geschädigte wie für sein eigenes
einzustehen hat, kommen nur gesetzliche Vertreter und durch Rechtsgeschäft bestellte Vertreter in Betracht.
2