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Zu den durch Rechtsgeschäft bestellten Vertretern können insbesondere auch Familienangehörige gehören,
die in der Wirtschaft des Geschädigten in dessen Auftrag tätig sind.
Die Flucht als solche gilt nicht als Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes.
B. Einzelbestimmungen.
I. Bauschäden.
Nr. 7. Bei der Feststellung von Bauschäden ist von dem Neubauwerte des Gebäudes unter Be-
rücksichtigung der vor Ausbruch des Krieges üblichen Baukostenpreise und Löhne auszugehen; von
dem Neubauwert ist ein dem Zustand des Gebäudes vor Eintritt des Schadens, insbesondere seinem
Alter und seiner Abnutzung entsprechender Abzug zu machen; außerdem ist der Wert der verwendbaren
Baureste nach Berücksichtigung der Abbruchskosten abzuziehen.
Dem so ermittelten Betrage ist im Falle des Wiederaufbaues ein Zuschlag in Höhe des Unter-
schieds zwischen den Preisen der Baumaterialien einschließlich der Anfuhr und der Löhne zur Zeit des
tatsächlichen Wiederaufbaues und den Kosten, die hierfür vor Ausbruch des Krieges hätten aufgewendet
werden müssen, hinzuzusetzen. Ein weiterer Zuschlag kann bis zur Höhe der Hälfte des Betrags in
Rechnung gestellt werden, um den sich die Baukosten durch baupolizeiliche Vorschriften oder sonstige
aus Gründen der Gesundheitspflege oder der Sittlichkeit gestellte behördliche Anforderungen erhöht
haben, die gegenüber den entsprechenden Vorschriften und Anforderungen zur Zeit der Errichtung des
beschädigten Gebäudes weitergehen.
Nr. 8. Die Feststellung der Zuschläge soll erst erfolgen, nachdem eine Nachweisung über die tat-
sächlich entstehenden Baukosten vorliegt. Die Art der Nachweisung bestimmt die Landeszentralbehörde
im Einvernehmen mit dem Reichskanzler.
Nr. 9. Kosten, die durch Größerbauten entstehen, werden bei der Schadensfeststellung, insbesondere
bei der Berechnung der Zuschläge, nicht berücksichtigt. Dabei gelten die folgenden Grundsätze.
Wenn der Neubau den Umfang des zerstörten Baues überschreitet, so ist zu errechnen, welcher Teil
der tatsächlich entstandenen Kosten zur Wiederherstellung des Gebäudes in seinem alten Umfang er-
forderlich gewesen wäre.
Der Umfang bedeutet die Gesamtheit der Nutzungseinheiten. Ihre Berechnung erfolgt im wesent-
lichen nach Nutzungsfläche und umbautem Raume. Als Überschreitung des Umfanges des zerstörten
Gebäudes gilt die Vergrößerung der Nutzungsfläche und des umbauten Raumes und die Anwendung
kostspieligerer Bauweise oder Ausstattung als der üblichen, soweit das Mehr nicht durch baupolizeiliche
Vorschriften oder sonstige behördliche Anforderungen herbeigeführt ist, die aus Gründen der Gesund-
heitspflege oder der Sittlichkeit gestellt werden müssen (vergl. wegen der Höhe des Ersatzes Nr. 8 Abs. 2
Satz 2).
Für Neubauten an Stelle zerstörter Wohnungen mit nicht mehr als zwei heizbaren Räumen
können nach näherer von der Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ge-