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Nr. 10. Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 liegt auch vor, wenn mehrere Gebäude an
Stelle eines einzelnen oder ein einzelnes an Stelle mehrerer errichtet werden oder Umfangsver-
schiebungen unter mehreren Gebäuden gleicher Art, z. B. unter den Wirtschaftsgebäuden, stattfinden.
In diesen Fällen ist der Gesamtumfang der zerstörten oder beschädigten Gebäude zusammenzurechnen
und mit dem Gesamtumfange der neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen.
Die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als demjenigen, auf dem die zer-
störten oder beschädigten Gebäude standen, gilt als Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2 nur, wenn
sie von der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Landesbehörde genehmigt worden ist.
II. Hausratsschäden.
Nr. 11. Die Feststellung der Schäden am Hausrat hat von dem Grundsatz auszugehen, daß die
festgestellte Summe jedenfalls den Betrag erreicht, der zur Wiederbeschaffung des auch bei einfachsten
Verhältnissen notwendigen Hausrats erforderlich ist.
Nr. 12. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder 3 an seine Stelle
tretenden Werte sind Zuschläge zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den niedrigeren Friedenspreisen
und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.
III. Land= und forstwirtschaftliche Schäden.
Nr. 13. Dem Friedenswerte (Nr. 3 Abs. 1) oder dem nach Nr. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 an seine Stelle
tretenden Werte sind bei totem und lebendem Hofinventar Zuschläge zum Ausgleich zwischen den
niedrigeren Friedenspreisen und den Anschaffungspreisen zur Zeit der Ersatzbeschaffung hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Zuschläge ist bei lebendem Inventar der Gebrauchswert, ohne Berücksichtigung
des Zuchtwerts, zu Grunde zu legen.
Nähere Bestimmungen über die Bemessung der Zuschläge kann die Landeszentralbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Reichskanzler treffen.
Nr. 14. Wenn Vieh unter dem Zwange des Krieges zur Bergung vor dem Feinde oder infolge
einer behördlich angeordneten Räumung binnen 2 Wochen nach der Entfernung vom Standort ver-
kauft worden ist, so ist der Unterschied zwischen dem Friedenswert und dem nachweislich erzielten Kauf-
preis als Schaden festzustellen. Doch ist der Kaufpreis auch dann mit einem Viertel des Friedenswerts
anzurechnen, wenn er weniger betragen hat.
Nr. 15. Bei Holzungen ist der Schaden nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Bei einzelnen Bäumen sind der verlorene Holzwert oder die Kosten der Ersatzpflanzung in Ansatz zu
bringen. Obstbäume und Beerensträucher sind unter Berücksichtigung der Sorten, des Ertrags und des
Alters abzuschätzen.
Seltenheits- und Schönheitswerte, z. B. bei Park= und Gartenanlagen, sind nur zu berücksichtigen,
wenn der eingetretene Schaden eine Verminderung des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks
zur Folge gehabt hat.