Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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bei allen mittleren Kolonialwarengeschäften mit Schank und Restaurant etwa 15—20 v. H. 
bei Kolonialwarengeschäften ohne Schank und Restauraat .. „ 10—112 „ 
bei Destillationen, Restaurant oder Schank mit Speisewirtschaft „ 25—30 „ 
bei Spezialgeschäften, Kaffee, Konfitüren, Delikatessen. „ 17—20 „ 
bei Spezialgeschäften, Eisenkurzwarenn „ 25 „ 
bei Stabeisen "...... „ 10—12 „ 
bei Eisengeschäften mit Eisenkurzwaren und Stabeisen usw. .. . .. „ 15 „ 
bei Manufakturwaren und Kurzwarnen „ 15—25 „ 
bei Glas, Emaille= und Porzellanwaren, Drongen „ 20 „ 
bei Papierwaren⅛:⅛:# „ 25 „ 
Als Waren-Ausgänge sind ferner zu berücksichtigen: 
a) der Verlust durch Alter, Mode, Bruch, Leckage, Verderb, Gewichtsschwund, Zugabe beim 
Kleinverkauf usw. mit ½ bis 2 v. H. von der Summe der letzten Inventur und der Waren- 
einkäufe, und zwar nach Art der gehandelten Waren und nach Handhabung des Geschäfts. 
Dieser ganze Abzug darf aber nur gemacht werden, wenn der Gewinn auf Schätzung beruht; 
b) der aus dem Warenlager entnommene persönliche Verbrauch des Betriebsinhabers für sich, 
seine Familie und seine Angestellten sowie für Heizung und Beleuchtung, sofern solcher nicht 
bereits von dem Betriebsinhaber bezahlt und dadurch in den Kasselösungen mit zum Ausdruck 
gekommen ist. Falls sich dieser Verbrauch nicht aus den Büchern (z. B. Haushaltungskonto usw.) 
feststellen läßt, ist er schätzungsweise anzunehmen, z. B. bei Kolonialwarengeschäften mit 0,50 % 
für Tag und Kopf; 
0) die sich aus den Konten ergebenden Rücksendungen und Preisnachlässe sowie Skontoabzüge 
mit Ausnahme des Kassaskonto für Barzahlungen. 
Zieht man von der Summe (Inventurlager und Waren-Eingänge) nunmehr die Summe der ge- 
samten Waren-Ausgänge zum Einkaufswert ab, so ergibt sich der Einkaufswert des Warenlagers bei 
Beginn des feindlichen Einfalls. 
Falls eine Inventur fehlt, jedoch Zeitpunkt und Warenlagerwert einer solchen durch das Zeugnis 
anderer Personen glaubhaft nachgewiesen werden, so können diese Angaben der Berechnung zu Grunde 
gelegt werden, oder es muß durch Berechnung oder Schätzung ein Inventurbestand ermittelt werden, 
wobei auch die Raumverhältnisse und Betriebsmittel in Betracht zu ziehen sind. Den Inventurbestand 
lediglich nach Prozenten des Waren-Ein, oder Ausganges schematisch festzustellen, ist keinesfalls immer 
angängig, weil das Lager je nach der Jahreszeit, den Konjunkturen usw. wesentlichen Schwankungen 
unterworfen sein kann. 
B. Im Falle des teilweisen oder völligen Fehlens der zu den vorstehenden Berechnungen notwendigen 
Bücher und Aufzeichnungen. 
Vorerst hat ein Sachverständiger zu ermitteln, wie oft der Geschädigte sein Warenlager durch- 
schnittlich in einem Jahre umgesetzt hat (Umsetzungszahl). Falls alle Bücher fehlen, so muß dies aus
	        
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