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der genauen Durchsicht der Kontoauszüge und Rechnungsabschriften sämtlicher Lieferanten vom
1. August 1912 bis 1. August 1914 erfolgen. Hierzu ist erforderlich, vorerst die Umsätze der einzelnen
Warensorten zu prüfen, um dann zur durchschnittlichen Beurteilung der Umsetzungszahl für ein Jahr
zu gelangen. Falls es dem Geschädigten durchaus unmöglich ist, die Kontoauszüge seiner sämtlichen
Lieferanten beizubringen, so ist das Fehlende durch sachverständige Schätzung zu ergänzen.
Zur Ermittelung des Warenlagerbestandes und seines Wertes bei Beginn des feindlichen Ein—
falls ist sodann folgender Weg einzuschlagen:
Zunächst ist der in oben (zu A am Ende) bezeichneter Weise zu ermittelnde Inventurbestand vom
1. August 1912 in Ansatz zu bringen hierzu ist der Waren-Eingang von außerhalb und durch Barkäufe
am Orte in der Zeit vom 1. August 1912 bis 1. August 1914 zuzuzählen. Zu der Summe der Waren-
Eingänge von auswärts laut Kontoauszügen ist für besonders bezahlte Frachtkosten, Rollgeld usw. ein
Zuschlag von 1½ bis 5 v. H. (je nach durchschnittlicher Entfernung vom Verladeorte der Lieferanten und
nach Fuhrwerkskosten sowie nach Gewicht und Wert der Ware) zu machen; ferner sind etwa gezahlte Zölle
hinzuzurechnen (vergl. oben zu A). Gegebenenfalls sind auch die Bearbeitungskosten hinzuzurechnen.
Von der gewonnenen Summe sind abzusetzen:
a) der Verlust durch Alter, Leckage usw. (wie oben zu A, a);
b) der persönliche Verbrauch im Haushalt (wie oben zu A, b);
) die aus den Kontoauszügen sich ergebenden Rücksendungen und Preisnachlässe sowie Skonto-
abzüge mit Ausnahme des Kassaskontos für Barzahlungen;
damit hat man den Umsatz von zwei Jahren zum Einkaufswerte, welcher, durch 2 geteilt, den Jahres-
umsatz zum Einkaufswert ergibt.
Dieser Umsatz ist durch die vorher ermittelte Umsetzungszahl zu dividieren; das Ergebnis stellt den
durchschnittlichen Lagerbestand an neu eingekauften Waren dar. Die Summe hiervon ist als Einkaufs-
wert des Warenlagers am 1. August 1914 anzusehen.
Für die weitere Veränderung des Lagerbestandes bis zum feindlichen Einfall darf nicht unberück-
sichtigt bleiben, daß nach Kriegsausbruch mehrfach der Bahnsperre wegen Warenlieferungen ausblieben,
dagegen die vorhandenen Warenlager durch stärkere Verkäufe erheblich gelichtet waren.
Sollten nicht alle notwendigen Bücher und Aufzeichnungen fehlen, so ist das Vorhandene entsprechend
zu benutzen und das Fehlende an Hand der obigen Anweisungen durch Berechnungen zu ersetzen.
4. Von dem laut A oder B ermittelten Warenlagereinkaufswert ist sodann ein etwaiger Barerlös
aus Verkäufen während des feindlichen Einfalls sowie das bei Eintritt geordneter Verhältnisse etwa
verbliebene oder vorgefundene Warenlager und der Wert etwa geretteter Waren abzuziehen.
5. Sollte über diesen verbliebenen Bestand von dem Geschädigten seinerzeit keine Inventur auf.
genommen sein, so ist der Geschädigte anzuhalten, sofort eine Inventur über sein jetziges Lager aufzu-
nehmen; es muß der verbliebene Bestand alsdann entsprechend den Ausführungen zu A auf dem um-
gekehrten Wege zurückgerechnet werden.