Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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XI Auf Antrag bescheinigen die Postanstalten die Einlieferung gewöhnlicher Pakete. 
Die Gebühr hierfür beträgt 10 Pf. Über mehrere zu einer Paketkarte gehörende 
Pakete wird eine gemeinschaftliche Bescheinigung ausgestellt. 
All Die Post verkauft Vordrucke zu Einlieferungsscheinen in Blöcken zu 100 Stück 
für 20 Pf. Einzelne werden unentgeltlich abgegeben. Nicht von der Post bezogene 
Vordrucke müssen mit den amtlich ausgegebenen genau übereinstimmen. 
XII Der Absender hat in dem Einlieferungsschein seinen Namen, die Zahl der zur 
Paketkarte gehörenden Pakete, den Namen des Empfängers und den Bestimmungsort 
anzugeben sowie die Gebühr durch Aufkleben von Freimarken zu entrichten. 
Einschreibsendungen. 
§ 14. 1 Briefsendungen und Pakete können eingeschrieben werden. Einschreib- 
sendungen werden weder unter Wertangabe (§ 15) noch als Bahnhofsbriefe (8 28) noch 
als dringende Pakete (§ 29) befördert. Zustellungsurkunden (§ 30) dürfen nicht bei- 
gefügt werden. 
II Der Absender hat die Sendung mit dem Vermerk „Einschreiben“ zu versehen, 
bei Paketen auch die Paketkarte, auf die sich die Gewährleistung nicht erstreckt. Über 
Verpackung und Verschluß der einzuschreibenden Pakete s. §& 16 und 17. 
III Die Einlieferung wird bescheinigt. 
Iy Außer dem Porto wird eine Einschreibgebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf 
Entfernung und Gewicht erhoben. 
Wertsendungen. 
§ 15. 1 Briefe und Pakete können unter Wertangabe befördert werden. Wert- 
sendungen werden weder eingeschrieben (§ 14) noch als Bahnhofsbriefe (§ 28) noch 
als dringende Pakete (§ 29) befördert. Zustellungsurkunden (§ 30) dürfen nicht bei- 
gefügt werden. Über Verpackung und Verschluß s. § 16 bis 18. 
I1 Der Wert ist in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, in Reichs- 
währung in Ziffern anzugeben. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Wert der 
Sendung nicht übersteigen.
	        
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