Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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III Von kurshabenden Papieren ist der Kurswert, den sie zur Zeit der Einlieferung 
haben, von pfandrechtlichen Papieren, Wechseln und ähnlichen Urkunden sind als Wert 
die Kosten anzugeben, die eine neue rechtsgültige Ausfertigung der Urkunde oder die 
Einziehung der Forderung bei Verlust der Urkunde verursachen würde. Entspricht die 
Wertangabe diesen Grundsätzen nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurück- 
gegeben werden. Aus einer zu hohen Wertangabe darf kein Anspruch auf Erstattung 
des entsprechenden Teiles der Versicherungsgebühr hergeleitet werden. 
IV Die Angabe eines Nachnahmebetrags gilt nicht als Wertangabe. Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Wertsendungen behandelt, wenn außerdem noch 
ein Wert angegeben ist. 
V Die Einlieferung wird bescheinigt. 
Verpackung der Pakete und Wertsendungen. 
§ 16. 1 Pakete und Wertsendungen sind je nach ihrem Umfang und Inhalt sowie 
nach der Länge der Beförderungsstrecke haltbar und sicher zu verpacken. 
II Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein 
Fett und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt 
bei einem Gewicht bis 3 kg eine Hülle von Packpapier mit fester Verschnürung. 
III Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von 
starkem Packpapier verpackt sein. 
!V Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem 
Wert, Umfang und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Um- 
ständen mit Leinen überzogenen Kisten usw. verpackt sein. 
V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so ver- 
packt sein, daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke Reifen haben. 
Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, 
Kübeln oder Körben zu verwahren.
	        
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