100
Für nichtfreigemachte Sendungen wird ein Gebührenzuschlag von
10 Pf. erhoben.
b) Für Pakete nebst Paketkarte der nach § 19 sich ergebende Betrag.
IVersicherungsgebühr und zwar für je 300 K des angegebenen Wertes oder
einen Teil von 3z3000000HH„ 5 Pf.,
mindestens jedoch für Wertbeträge
bis zu 10 K0.u.. . ....„ 5 Pf.,
über 1000. 10 Pf.
Gehören mehrere Wertpakete zu einer Paketkarte, so wird für jedes Paket die
Versicherungsgebühr selbständig berechnet.
Portopflichtige Vienstsachen.
8§ 21. 1 Die portopflichtigen nichtfreigemachten Sendungen, die von öffentlichen
Behörden und Beamten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen abgeschickt werden,
bleiben von dem Gebührenzuschlage für nichtfreigemachte Sendungen befreit, wenn sie
a) in der Aufschrift mit dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache“ und
b) mit dem amtlichen Siegel oder Stempel oder einer amtlichen Siegelmarke
versehen werden.
. Von dem amtlichen Siegel oder Stempel oder einer amtlichen Siegelmarke
wird nur dann abgesehen, wenn der Absender solche nicht besitzt und in der Ausfschrift
unter dem Vermerke zu a) „die Ermanglung eines Dienstsiegels“ mit der Unterschrift
des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft beurkundet.
III Fehlt eines dieser Erfordernisse, so wird der Gebührenzuschlag angesetzt.
IV Bruchpfennige, die sich bei Sendungen mit dem Vermerke „Portopflichtige
Dienstsache“ durch den Zuschlag der Reichsabgabe ergeben, werden auf volle Pfennige
nach oben abgerundet.
V Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der
Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" nicht berechtigt.