Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Für  nichtfreigemachte  Sendungen  wird  ein  Gebührenzuschlag  von
10  Pf.  erhoben.
b)  Für  Pakete  nebst  Paketkarte  der  nach  §  19  sich  ergebende  Betrag.

IVersicherungsgebühr  und  zwar  für  je  300  K  des  angegebenen  Wertes  oder

einen  Teil  von  3z3000000HH„  5  Pf.,
mindestens  jedoch  für  Wertbeträge
bis  zu  10  K0.u..  .  ....„  5  Pf.,
über  1000.  10  Pf.

Gehören  mehrere  Wertpakete  zu  einer  Paketkarte,  so  wird  für  jedes  Paket  die
Versicherungsgebühr  selbständig  berechnet.

Portopflichtige  Vienstsachen.

8§  21.  1  Die  portopflichtigen  nichtfreigemachten  Sendungen,  die  von  öffentlichen
Behörden  und  Beamten  in  Ausübung  dienstlicher  Verrichtungen  abgeschickt  werden,
bleiben  von  dem  Gebührenzuschlage  für  nichtfreigemachte  Sendungen  befreit,  wenn  sie

a)  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  „Portopflichtige  Dienstsache“  und

b)  mit  dem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  oder  einer  amtlichen  Siegelmarke
versehen  werden.

.  Von  dem  amtlichen  Siegel  oder  Stempel  oder  einer  amtlichen  Siegelmarke
wird  nur  dann  abgesehen,  wenn  der  Absender  solche  nicht  besitzt  und  in  der  Ausfschrift
unter  dem  Vermerke  zu  a)  „die  Ermanglung  eines  Dienstsiegels“  mit  der  Unterschrift
des  Namens  und  Beisetzung  der  Amtseigenschaft  beurkundet.

III  Fehlt  eines  dieser  Erfordernisse,  so  wird  der  Gebührenzuschlag  angesetzt.

IV  Bruchpfennige,  die  sich  bei  Sendungen  mit  dem  Vermerke  „Portopflichtige
Dienstsache“  durch  den  Zuschlag  der  Reichsabgabe  ergeben,  werden  auf  volle  Pfennige
nach  oben  abgerundet.

V  Milde  Stiftungen,  Privatvereine  und  Gesellschaften  sind  zur  Anwendung  der
Bezeichnung  „Portopflichtige  Dienstsache"  nicht  berechtigt.