Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Fünstes  Buch:  Erbrecht.

halb  im  Uebermaße,  weil  dies  in
Folge  eines  besonderen  Ereignisses
nothwendig  geworden  ist,  so  gebührt
ihm  der  Werth  der  Früchte  nur
insoweit,  als  durch  den  ordnungswidrigen

  oder  den  übermäßigen
Fruchtbezug  die  ihm  gebührenden
Nutzungen  beeinträchtigt  werden  und
nicht  der  Werth  der  Früchte  nach

der  Sache  zu  verwenden  ist.
2134.  Hat  der  Vorerbe  einen
Erbschaftsgegenstand
für  sich  verwendet,  so  ist  er  nach
dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  dem

Nacherben  gegenüber  zum  Ersatze

des  Werthes  verpflichtet.  Eine
weitergehende  Haftung  wegen  Verschuldens
  bleibt  unberührt.

2135.  Hat  der  Vorerbe  ein
  zur  Erbschaft  gehören—

des  Grundstück  vermiethet  oder  verpachtet,

  so  finden,  wenn  das  Miethoder
  Pachtverhältniß  bei  dem  Eintritte
  der  Nacherbfolge  noch  besteht,
die  Vorschriften  des  §  1056  entsprechende
  Anwendung.
2136.  Der  Erblasser  kann
den  Vorerben  von  den
Beschränkungen  und  Verpflichtungen
  des  §  2113  Abs.  1  und
der  §§  2114,  2116  bis  2119,
2123,  2127  bis  2131,  2133,
2134  befreien.

2137.

eingesetzt,  was  von  der  Erbschaft  bei
dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig
  sein  wird,  so  gilt  die  Befreiung


den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  
Wirthschaft  zur  Wiederherstellung

Hat  der  Erblasser  den
Nacherben  auf  dasjenige
Ein  Dritter  kann  sich  auf  diese  Berechtigung
  nicht  berufen,
bei  der  Vornahme  eines  Rechtsgevon

  allen  im  §  2136  bezeichneten
Beschränkungen  und  Verpflichtungen
als  angeordnet.

Das  Gleiche  ist  im  Zweisel  anzunehmen,

  wenn  der  Erblasser  bestimmt
hat,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung
  über  die  Erbschaft  berechtigt
sein  soll.
2138.  Die  Herausgabepflicht
des  Vorerben  beschränft
sich  in  doen  Fällen  des  §  2137  auf
die  bei  ihm  noch  vorhandenen  Erb—
schaftsgegenstände.  Für  Verwendungen
  auf  Gegenstände,  die  er  in
Folge  dieser  Beschräntung  nicht
herauszugeben  hat,  kann  er  nicht
Ersatz  verlangen.

Hat  der  Vorerbe  der  Vorschrift
des  §  2113  Abs.  2  zuwider  ¹)  über
einen  Erbschaftsgegenstand  versügt

oder  hat  er  die  Erbschaft  in  der  Absicht,

  den  Nacherben  zu  benachtheiligen,
  vermindert,  so  ist  er  dem
Nacherben  zum  Schadensersatze  verpflichtet.



2139.  Mit  dem  Eintritte  des
  Falles  der  Nacherbfolge

hört  der  Vorerbe  auf,  Erbe  zu  sein,

und  fällt  die  Erbschaft  dem  Nach—

erben  an.
2140.    Der  Vorerbe  ist  auch
  nach  dem  Eintritte  des
Falles  der  Nacherbfolge  zur  Verfügung
  über  Nachlaßgegenstände  in  dem
gleichen  Umfange  wie  vorher  berechtigt,
  bis  er  von  dem  Eintritte  Kenntniß
  erlangt  oder  ihn  kennen  muß.

wenn  er

1)  Das  in  der  R  Vorl.  enthaltene  Wort  „unentgeltlich“  ist  in  III.  Berathung
des  RT.  auf  Antrag  des  Abg.  Spahn  gestrichen  worden.  Stenogr.  Ber.  S.  3095,

3096.