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Fünstes Buch: Erbrecht.
halb im Uebermaße, weil dies in
Folge eines besonderen Ereignisses
nothwendig geworden ist, so gebührt
ihm der Werth der Früchte nur
insoweit, als durch den ordnungswidrigen
oder den übermäßigen
Fruchtbezug die ihm gebührenden
Nutzungen beeinträchtigt werden und
nicht der Werth der Früchte nach
der Sache zu verwenden ist.
2134. Hat der Vorerbe einen
Erbschaftsgegenstand
für sich verwendet, so ist er nach
dem Eintritte der Nacherbfolge dem
Nacherben gegenüber zum Ersatze
des Werthes verpflichtet. Eine
weitergehende Haftung wegen Verschuldens
bleibt unberührt.
2135. Hat der Vorerbe ein
zur Erbschaft gehören—
des Grundstück vermiethet oder verpachtet,
so finden, wenn das Miethoder
Pachtverhältniß bei dem Eintritte
der Nacherbfolge noch besteht,
die Vorschriften des § 1056 entsprechende
Anwendung.
2136. Der Erblasser kann
den Vorerben von den
Beschränkungen und Verpflichtungen
des § 2113 Abs. 1 und
der §§ 2114, 2116 bis 2119,
2123, 2127 bis 2131, 2133,
2134 befreien.
2137.
eingesetzt, was von der Erbschaft bei
dem Eintritte der Nacherbfolge übrig
sein wird, so gilt die Befreiung
den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirthschaft zur Wiederherstellung
Hat der Erblasser den
Nacherben auf dasjenige
Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung
nicht berufen,
bei der Vornahme eines Rechtsgevon
allen im § 2136 bezeichneten
Beschränkungen und Verpflichtungen
als angeordnet.
Das Gleiche ist im Zweisel anzunehmen,
wenn der Erblasser bestimmt
hat, daß der Vorerbe zur freien Verfügung
über die Erbschaft berechtigt
sein soll.
2138. Die Herausgabepflicht
des Vorerben beschränft
sich in doen Fällen des § 2137 auf
die bei ihm noch vorhandenen Erb—
schaftsgegenstände. Für Verwendungen
auf Gegenstände, die er in
Folge dieser Beschräntung nicht
herauszugeben hat, kann er nicht
Ersatz verlangen.
Hat der Vorerbe der Vorschrift
des § 2113 Abs. 2 zuwider ¹) über
einen Erbschaftsgegenstand versügt
oder hat er die Erbschaft in der Absicht,
den Nacherben zu benachtheiligen,
vermindert, so ist er dem
Nacherben zum Schadensersatze verpflichtet.
2139. Mit dem Eintritte des
Falles der Nacherbfolge
hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein,
und fällt die Erbschaft dem Nach—
erben an.
2140. Der Vorerbe ist auch
nach dem Eintritte des
Falles der Nacherbfolge zur Verfügung
über Nachlaßgegenstände in dem
gleichen Umfange wie vorher berechtigt,
bis er von dem Eintritte Kenntniß
erlangt oder ihn kennen muß.
wenn er
1) Das in der R Vorl. enthaltene Wort „unentgeltlich“ ist in III. Berathung
des RT. auf Antrag des Abg. Spahn gestrichen worden. Stenogr. Ber. S. 3095,
3096.