111
oder eine Nachnahme-Zahlkarte mit Klebeleiste benutzt worden, so wird der eingezogene
Betrag auf das in der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen.
VI Wird die Einlösung der Nachnahme verweigert, so wird die Sendung sofort
zurückgeschickt, wenn sie nicht zunächst als unbestellbar zu melden ist (§& 47).
Auf Verlangen wird dem Empfänger eine siebentägige Einlösungsfrist gewährt,
die vom Tage nach dem Eingang an rechnet. Sonntage und allgemeine Feiertage,
an denen die Nachnahmesendung bestimmungsgemäß nicht vorgezeigt worden ist, zählen
dabei nicht mit. Wird die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so
wird sie an diesem Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert
wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem anderen
Grund erfolglos, so wird die Sendung noch bis zum Schluß der Postschalterstunden
zur Einlösung bereitgehalten.
Die Einlösungsfrist ist ausgeschlossen, wenn die Aufschrift (bei Paketen auch die
Nachnahme-Paketkarte) den Vermerk „Sofort zurück“ oder eine ähnliche Angabe enthält.
Nachnahmesendungen mit dem Vermerk „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom
Tage nach dem Eingang zur Verfügung des Empfängers gehalten, wenn er nicht vor-
her die Annahme verweigert.
Bei Nachsendung (8§ 46) wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen
Bestimmungsort besonders berechnet.
VII Der Absender kann unter den Bedingungen des § 37 die Nachnahme nach-
träglich streichen oder ändern lassen.
VIII Ist eine Nachnahmesendung ohne ordnungsmäßige Einziehung des Nachnahme-
betrags ausgehändigt worden, so ersetzt die Post dem Absender, vorbehältlich der Abtretung
seines Anspruchs gegen den Empfänger, bei Einschreib= und Wertsendungen sowie bei ge-
wöhnlichen Paketen den unmittelbaren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme.
IX Für Nachnahmesendungen werden erhoben:
1. das Porto und die Reichsabgabe für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei
Einschreib= und Wertsendungen auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr;
2. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.;