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der Schreibmaschine usw. ausgefüllt werden. Der Betrag ist in Reichswährung anzugeben,
die Marksumme in Ziffern und Buchstaben.
Bei Postanweisungen mit anhängendem Posteinlieferungsschein ist auch dieser vom
Absender auszufüllen.
V Der Postanweisungsumschlag dient zum Einlegen von Briefen, der Abschnitt der
Postanweisungskarte zu Mitteilungen des Absenders. Ein Postanweisungsumschlag samt
Einlage darf das Gewicht von 20 x#nicht übersteigen.
VI Die Einzahlung des Betrags wird bescheinigt.
VII Die Auszahlung hat der Empfänger auf der Rückseite zu bescheinigen; bei Post-
anweisungsumschlägen kann er den Brief entnehmen und bei Postanweisungskarten den
Abschnitt abtrennen. Auch die anhängende Postkarte wird ihm überlassen.
VIII Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigen-
tum der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Aus-
zahlung des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird.
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Ver-
fügung, so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind.
b) Telegraphische Postanweisungen.
X Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge werden auf Verlangen des Absenders
telegraphisch überwiesen.
XI Das Uberweisungs-Telegramm wird von der Aufgabe-Postanstalt ausgefertigt.
Mitteilungen für den Empfänger, die in das Telegramm aufgenommen werden sollen,
muß der Absender der Postanstalt schriftlich übergeben.
Xn Von Orten ohne Telegraphenanstalt wird das Überweisungs-Telegramm ein-
geschrieben, mit der nächsten Post der württembergischen Telegraphenanstalt übersandt,
die am schnellsten zu erreichen ist, oder die das Telegramm nach Lage ihrer Dienststunden
am schnellsten dem Bestimmungsort zuführen kann.
XI Nach Postorten ohne Telegraphenanstalt wird das Uberweisungs-Telegramm von
der letzten Telegraphenanstalt mit der nächsten Post eingeschrieben weiterbefördert.