Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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VII Nach Ablauf der Gültigkeitsdaucr zahlt das Postscheckamt auf Antrag des In— 
habers den etwaigen Rest durch Zahlungsanweisung oder Gutschrift auf sein Postscheck— 
konto nach Abzug der Gebühr für die Geldübermittlung oder Überweisung zurück. Dem 
Antrag muß der Kreditbrief mit den übriggebliebenen Vordrucken beiliegen. 
Wird während der Gültigkeitsdauer das Guthaben vollständig abgehoben, so behält 
bei der letzten Abhebung die Auszahlungs-Postanstalt den Kreditbrief mit den übrigge— 
bliebenen Vordrucken zurück. 
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen. 
§ 27. 1 Postsendungen werden durch besonderen Boten zugestellt (Eilbestellung), 
wenn es der Absender in der Aufschrift, bei Paketen auch auf der Paketkarte, durch den 
unterstrichenen Vermerk „Durch Eilboten“ verlangt. Andere Bezeichnungen wie 
„Dringend“, „Eilig“ usw. reichen hierzu nicht aus. 
II Sie werden sogleich nach der Ankunft bestellt, zwischen 10 Uhr abends und 6 Uhr früh 
aber nur dann, wenn der Absender dem Eilbestellvermerk hinzugefügt hat „auch nachts“. 
III Der Absender zahlt die Gebühr für die Eilbestellung (V) voraus oder überläßt die 
Zahlung dem Empfänger, je nachdem er hinzufügt „Bote bezahlt“ oder nicht. 
1V Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den 
Geldbeträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Pakete bis 5 ke und Sendungen mit einer 
Wertangabe bis 800 .K und bis 5 kg überbringt der Eilbote selbst; bei schwereren Paketen 
und bei Sendungen mit höherer Wertangabe ist die Post nur zur Bestellung des Benach- 
richtigungsschreibens verpflichtet. Die Postbehörde ist berechtigt, die bezeichneten Gewichts- 
und Wertgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die 
unter V festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; andererseits kann sie für Wert- 
sendungen, Postanweisungen oder Pakete die Nacht-Eilbestellung beschränken. 
V Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. wenn sie der Absender vorauszahlt, 
I. für jede Briefsendung, jede Postanweisung, jeden Wertbrief und jedes Benach- 
richtigungsschreiben
	        
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