Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

im Ortsbestellbzirg 25 Pf., 
im Landbestellbezirtkß.. .... 60 „ „ 
im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts jedoch die wirklichen Botenkosten, zu 
deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu 
hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.; 
2. für jedes Paket 
im Ortsbestellbezrrr .... . ... 40 Pf., 
im Landbestellbgzrkkg 90 „; 
n. wenn der Empfänger den Botenlohn zu zahlen hat, bei allen Sendungen die 
wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für einen der Gegenstände zu A l 
und 40 Pf. für ein Paket. 
VI. Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleichzeitig ab, für 
die diesem die Zahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist zu erheben: 
1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung der volle 
Betrag und für die anderen je 10 Pf.; 
wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 40 Pf.; 
3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn für die 
Pakete und 10 Pf. für jede Briefsendung. 
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute gerechnet. Die 
für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte Bestellgebühr bleibt hier- 
bei außer Betracht. 
VII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die Frei- 
marken zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (V A) nicht aus, so 
werden die Sätze unter V B abzüglich des Wertes der die Beförderungsgebühr über- 
steigenden Freimarken erhoben. 
VIII Vom Einlieferungsort nach einem anderen Postort werden keine Sendungen durch 
Eilboten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer Postanstalt von einer anderen 
zugehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert werden, wenn diese nicht über 15 km 
entfernt ist. In diesen Fällen muß die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsorts 
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