den Vermerk enthalten „Von . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . .. (Bezeichnung der Postanstalt,
von der aus die Beförderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige
Eilsendungen sind stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter V A für die
Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
1X Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt und verweigert
der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln und dem
Absender gegen Entrichtung der nach v B oder nach VII zu berechnenden Gebühr zurück-
zugeben.
X Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung stattfinden,
wenn es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach v B zu erheben, aber
ohne die unter vI vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem Abtragen mehrerer Gegen-
stände.
Bahnhofsbriefe.
§ 28. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am Bahnhof un-
mittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so
hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die ihm gegen die festgesetzte
Gebühr (1IV) einen Ausweis aushändigt.
II Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets zu dem-
selben Zuge aufzuliefern.
III Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als Briefe eignen,
auch dürfen sie das Gewicht von 250 g nicht überschreiten. Einschreiben, Wertangabe
und Nachnahme sind unzulässig. Die Umschläge müssen einen breiten roten Rand haben
und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“, auf der Rückseite
den Namen des Absenders tragen.
IV Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger vorauszu-
zahlende Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem bestimmten Eisen-
bahnzuge beförderten Briefes desselben Absenders beträgt 12 K für den Kalendermonat