Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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ordnung entsprechen. Der Absender hat für die gewöhnliche Zustellung (I a) zwei Vor- 
drucke von gewöhnlichem Papier (Urschrift und Abschrift), für die vereinfachte (Ulb) einen 
graublauen Vordruck dem Briefumschlag haltbar äußerlich beizufügen und entsprechend 
in der Aufschrift 
entweder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ 
oder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung“ 
zu vermerken. 
0 Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen und den 
Vordruck mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 und im §& 184 
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt werden, so muß der 
Absender in der Aufschrift und auf dem Vordruck zur Urkunde unmittelbar unter dem 
Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte augenfällig vermerken „Eine Zustellung 
an (3. B. an die Ehefrau, an den Vermieter N., an das Dienst- 
mädchen N.) darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß der Ab- 
sender auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke schreiben „Mit 
Zeitangabe zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen. 
VI Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die Post zum 
Preise von 1 Pf. für das Stück verkauft. Eine Art ist für Zustellungen an Unteroffiziere 
und Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, die andere für alle übrigen 
Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern sowie den Verwaltungs- 
gerichten werden die Vordrucke unentgeltlich geliefert. 
VII Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk „Post- 
lagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.,
	        
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