Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) für die Rücksendung der Zustellungs- 
urkunde und zwar wie für einen einfachen, freigemachten Brief. 
Bei den an Empfänger im Bestellbezirk des Aufgabe-Postorts gerichteten Briefen 
mit Zustellungsurkunde wird jedoch für die Rücksendung der letzteren kein Porto angesetzt. 
Die Betröge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Einlieferung oder 
der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige des Gesamtgebühren- 
betrags für nichtfreigemachte Briefe werden auf volle Pfennige nach oben abgerundet. 
Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die der Empfänger nicht bezahlt. Kann 
der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei nichtfreigemachten Briefen nur das Porto usw. 
zu 1 zu entrichten; bei freigemachten Briefen werden die unter 2 und 3 bezeichneten Beträge 
dem Absender erstattet. 
Büchschein. 
§ 31. 1 Auf Verlangen wird dem Absender eines Pakets oder einer Wert= oder Ein- 
schreibsendung die Bescheinigung des Empfängers übersandt (Rückschein). 
II Sendungen gegen Rückschein sind freizumachen und in der Aufschrift, bei Paketen 
auch auf der Paketkarte, mit dem Vermerk „Rückschein“ und dem Namen und der Woh- 
nungsangabe des Absenders oder der Person zu versehen, an die der Rückschein auszu- 
händigen ist. Die Gebühr für den Rückschein beträgt 20 Pf., sie ist vorauszuentrichten. 
III Weigert sich der Empfänger, den Rückschein zu vollziehen, so gilt das als Ver- 
weigerung der Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen einc vorausbezahlte Gebühr von 20 Pf. auch nachträglich 
einen Rückschein verlangen. 
Behandlung vorschriftswidriger HSendungen. 
§ 32. 1 Sendungen, die vorschriftswidrig verpackt und verschlossen usw. sind, können 
dem Einlieferer zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben werden. 
II Verlangt er trotzdem die Beförderung, so ist die Sendung anzunehmen, wenn aus 
ihrer mangelhaften Beschaffenheit kein Nachteil für andere Postsendungen und keine 
Störung des Dienstbetriebs zu befürchten ist; der Einlieferer muß aber durch den von ihm
	        
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