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zu unterschreibenden Vermerk „Auf meine Gefahr“ — bei Paketen auch auf der Paket—
karte — auf jede Entschädigung verzichten. Den Verzicht vermerkt die Postanstalt auf dem
Einlieferungsschein.
III Auch wenn die Annahme nicht beanstandet worden ist, hat der Absender alle Nach-
teile zu vertreten, die aus vorschriftswidriger Verpackung, Verschließung und Aufschrift
entstehen. Ebenso hat er den Schaden zu ersetzen, der durch die Beförderung ausge-
schlossener oder nur bedingt zugelassener Gegenstände (§ 5 und 6) entsteht.
Ort der GEinlieferung.
§ 33. 1 Läßt es der Umfang und die Beschaffenheit der Gegenstände zu, so sind ge-
wöhnliche Briefsendungen ohne Nachnahme durch die Briefkasten einzuliefern. Die in die
Briefkasten der Postwagen auf den Landstraßen eingelegten Briefsendungen werden als
bei der nächstrückliegenden Postanstalt aufgegeben angesehen und behandelt.
II Die übrigen Sendungen sind bei den Annahmestellen einzuliefern. Die Posthilf-
stellen haben nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Post-
sendungen beschränkt (Vul).
III Wo die Paketbestellfahrten mit Pferden ausgeführt werden, dürfen die Paket-
besteller gewöhnliche Pakete zur Ablieferung an die Postanstalt annehmen. Die Ab-
holung aus der Wohnung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt
werden. Für die Bestellschreiben oder -karten wird keine Gebühr erhoben; sie können in die
Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Die Landpostboten dürfen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung
unterwegs alle Arten von postmäßig beschaffenen Sendungen annehmen, soweit sie im
einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht so beschaffen sind, daß durch ihre
Besorgung der Landpostbote nicht übermäßig belastet wird.
Von den Landpostboten werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf
Zeitungen angenommen.
IV Die Landpostboten haben die angenommenen Pakete, Einschreib--, Wert= und
Nachnahmesendungen, Postanweisungen, die zum Freimachen dieser Sendungen bar