Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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II Die Postschalterstunden werden nach den örtlichen Verhältnissen festgesetzt; an 
Sonn= und Festtagen werden die Postschalter eine Stunde offen gehalten. 
III Als Festtage gelten: 
Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmel- 
fahrt, Pfingstmontag, Christfest, Stephanstag 
und in Postorten, in denen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden, auch 
Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen. 
IV Als Schlußzeit bei den Annahmestellen gelten in der Regel die nachbezeichneten 
Fristen vor dem planmäßigen Abgang der Post: 
1. für gewöhnliche Briefe und Postkarten 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
2. für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben und Mischsendungen 
eine halbe bis eine Stunde; 
3. für einzuschreibende Briefsendungen 
eine viertel bis eine halbe Stunde; 
4. für alle anderen Gegenstände 
eine Stunde. 
V Ist die ordnungsmäßige Bearbeitung innerhalb der Fristen wegen besonderer Ver- 
hältnisse unausführbar, so können die Schlußzeiten angemessen verlängert werden. Das- 
selbe gilt im Einzelfalle, wenn ein Absender gleichzeitig größere Mengen einliefert. 
VI Bei Beförderung durch die Eisenbahn werden die Schlußzeiten um so viel ver- 
längert, als erforderlich ist, um die Sendungen nach dem Bahnhof zu befördern und dort 
zu verladen. 
VII Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet späte- 
stens deren Ablauf die Schlußzeit. 
VlII Die Postschalterstunden und die Schlußzeiten für die einzelnen Posten werden 
bei jeder Postanstalt durch Schalteranschlag bekanntgemacht. 
IX Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit 
jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch
	        
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