Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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noch vor deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der anderen Briefkasten werden 
nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden 
möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang jedes zur Postbeförderung benutzten Zuges 
geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können, wenn der Bahnsteig zugänglich ist und 
nicht für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf am Bahn- 
postwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden. 
X Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, nehmen einzelne hiezu besonders 
ermächtigte Postanstalten Einschreibsendungen und gewöhnliche Pakete sowie telegraphische 
Postanweisungen außerhalb der Schalterstunden an. Die näheren Bestimmungen hier- 
über werden durch die Schalteranschläge (vun) bekanntgemacht. Für jede Einschreib- 
sendung und jedes Paket ist eine Einlieferungsgebühr von 20 Pf. vorauszuentrichten; 
für telegraphische Postanweisungen wird diese Gebühr nicht erhoben. 
Einlieferungsschein. 
§ 35. Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Einlieferung 
der Sendung; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne ihn in Empfang 
genommen zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, so gilt im Streitfalle 
die Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen 
ersichtlich ist oder anderweit vom Absender überzeugend nachgewiesen wird. 
Teitung der Posktsendungen. 
§ 36. Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind. 
Zurüchziehung von Postsendungen und Anderung von Ausschriften durch den Absender. 
§ 37. 1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift 
ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, aus- 
nahmsweise auch an einem Zwischenort, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
II Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungs- 
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