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schein ein Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen,
und zwar von der Hand, die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat.
IV Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Aufgabe-Post-
anstalt zurückfordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (11), daß sie unzweifelhaft
als die verlangte zu erkennen ist.
V In gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift zu beantragen.
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung der Aufschrift gewöhnlicher
Briefsendungen (ohne Anderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch
unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften
unter 1II, beantragen.
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Ausfschriftänderung wird brieflich
oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag
ausführen soll. Der Absender hat dafür zu entrichten:
1. bei brieflicher Ubermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen
Einschreibbrief,
2. bei telegraphischer Übermittlung die Gebühren für das Telegramm.
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen die Post
die vorausgezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw.
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und
die Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 47, VIII) erhoben. Wird
die Sendung zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto
(einschließlich der Reichsabgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich
zurückgelegten Entfernung abzüglich der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten.
Aushändigung von Postsendungen an den Gmpfünger an Zwischenorten.
§ 38. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empfänger aus-
gehändigt werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und
der Dienst nicht gestört wird.