Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto 
und Reichsabgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstattet. 
Verschließung und GOffnung der Sendungen durch Postbeamte. 
§ 39.1 Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er postamtlich wie- 
derhergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket die 
Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Ver- 
schlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen 
sich dabei jeder über diesen Zweck hinausgehenden Besichtigung enthalten. 
III Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den 
Inhalt feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die 
Sendung zu setzenden Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende 
Verhandlung zu unterzeichnen. 
!V Bei Wertbriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich verschlossen 
worden sind, oder in beschädigtem Zustand bei der Bestimmungs-Postanstalt eingehen, 
ersucht diese den Empfänger, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist auf der 
Post in Gegenwart eines Postbeamten zu öffnen. Über den Befund bei der Offnung 
und eine etwaige Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung ausgenommen. 
Erscheint der Empfänger nicht oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sen- 
dung, so wird sie in gewöhnlicher Weise ausgehändigt. 
V Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Ge- 
schäftspapieren, Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die 
Zulässigkeit der ermäßigten Gebühr zu prüfen. 
VI Muß eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt 
werden, so hat der Empfänger oder, wenn von ihm keine Zahlung zu erlangen ist, der 
Absender die Kosten zu tragen.
	        
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