Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917 (94)

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(Geschäfts-)  Beamten,  ein  erwachsenes  Familienglied,  einen  anderen  Angehörigen  oder
einen  Dienstboten  des  Empfängers  oder  seines  Bevollmächtigten  ausgehändigt,  wenn
diese  nicht  selbst  in  der  Wohnung  anzutreffen  sind.  Ist  auch  von  den  anderen  niemand
anzutreffen,  so  kann  die  Aushändigung  an  den  Hauswirt,  den  Wohnungsgeber  oder
den  Pförtner  des  Hauses  geschehen.

VI  Hat  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter  (In1)  an  seiner  Wohnung  oder  an
seinen  Geschäftsräumen  einen  Briefkasten,  so  benutzt  ihn  der  Besteller  für  die  gewöhnlichen
  freigemachten  Briefsendungen,  soweit  es  möglich  und  nicht  anders  verabredet  ist.

VII  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Wertangabe  bis  800  .K  sowie  Postanweisungen
  bis  800  K  können  bei  der  Bestellung,  wenn  der  Empfänger  oder  sein  Bevollmächtigter
  in  der  Wohnung  nicht  angetroffen  oder  der  Besteller  nicht  vorgelassen  wird,
an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  ausgehändigt  werden.  Sendungen
von  höherem  Wert  und  höhere  Postanweisungsbeträge  dürfen  jedoch  nur  an  den
Empfänger  oder  seinen  Bevollmächtigten  selbst  ausgehändigt  werden.

Sind  Wert=  und  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  vom  Absender  mit
dem  Vermerk  „Eigenhändig“  versehen,  so  sind  sie  stets  an  den  Empfänger  selbst  auszuhändigen
  (8  45,  vVII,  3).

VIII  Wert=  und  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  gewöhnliche  Pakete
mit  der  Ausschrift:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“#  werden  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
oder  „An  A.  abzugeben  bei  B.“"“A),  seinen  Bevollmächtigten  oder  einen
oder  „An  A.  im  Hause  des  B.“ôanderen  Empfangsberechtigten  (v  und  vu.)
oder  „An  A.  wohnhaft  bei  B.“  ausgehändigt;

lautet  die  Aufschrift  dagegen:

 

so  dürfen  sie  sowohl  an  den  zuerst  ge-„An

  A.  zu  Händen  des  B.“nannten  Empfänger  (A.)  als  auch  an  den
oder  „An  A.  abzugeben  an  B.“  Kuletzt  genannten  (B.),  ihre  Bevollmächoder
  „An  A.  für  B.“",  tigten  oder  anderen  Empfangsberechtigten
(V  und  v#l)  ausgehändigt  werden.