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sachen bestimmte Karten mit dem Freimarkenstempel zu versehen; die Bedingungen sind
bei jeder Postanstalt zu erfragen.
IV Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den Staats-
anzeiger für Württemberg bekanntzumachenden Frist bei den Postanstalten zum Nenn-
werte gegen gültige umgetauscht. Nach Ablauf der Frist hört der Umtausch auf.
V Freimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und Post-
anweisungen sowie aus den nach Abs. III gestempelten Briefumschlägen usw. ausgeschnitten
sind, dürfen nicht zum Freimachen benutzt werden.
VI Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder umzutauschen.
Zahlung des Portos und der anderen Gebühren.
§ 51. 1 Der Absender kann die Sendungen, wenn ihre Freimachung nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die freizumachenden Briefsendungen
und auf die Postanweisungen hat er vor der Einlieferung zur Post die erforderlichen
Freimarken zu kleben.
II Sendungen, in deren Ausschrift der Freivermerk durchgestrichen, weggeschabt oder
geändert ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Entrichtung der Gebühren
verweigert. Werden Briefsendungen dieser Art oder mit Freivermerk, für die das Porto
und die Reichsabgabe überhaupt nicht oder nicht zureichend durch Postwertzeichen ent-
richtet ist, im Briefkasten vorgefunden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung
versehen und als nichtfreigemacht oder unzureichend freigemacht behandelt.
III Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat der Empfänger
das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle Pfennige aufwärts ab-
gerundet wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt dies bei gewöhnlichen Brief-
sendungen sowie bei allen Sendungen vom Ausland als Verweigerung der Annahme. Bei
unzureichend freigemachten Wert= und Einschreibsendungen sowie bei unzureichend frei-
gemachten Paketen aus dem Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Porto-
zahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den
Briefumschlag zurückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten.