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IV Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er nicht er-
mittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will,
verpflichtet, das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für
die Nachsendung, wenn sie der Absender nicht ausgeschlossen hatte (8 46, 1I).
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein Porto
und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. Dasselbe gilt von
beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert, wenn die Post den
Schaden zu vertreten hat.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht der unter II! be-
zeichnete Fall vorliegt, zur Zahlung des Portos, der Reichsabgabe und der Gebühren ver-
pflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nach-
sorderungen an Porto und Reichsabgabe für Sendungen, die nachträglich als unzureichend
freigemacht erkannt werden, hat der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die
Zahlung ablehnt.
Reichs= oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer Sendung
das Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen lassen; dazu be-
darf es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, bei anderen Sendungen
der Rückgabe der Umschläge.
VII Sofern die Postordnung nichts anderes bestimmt, dürfen die Postanstalten Briefe,
Scheine, Sachen usw. an die Empfänger erst dann aushändigen, wenn die Postgefälle
bezahlt sind.
VIII Porto wird nur bei den Mitgliedern des Königlichen Hauses, den fremden Gesandt-
schaften, dem Staatsministerium, den Ministerien, sowie bei den Mittelstellen und Kreis-
behörden des Landes gestundet. Andern Staatsbehörden werden auf Verlangen die bar
oder in Postwertzeichen ausgelegten Portobeträge bei jeder Aufgabe oder bei jeder Emp-
fangnahme in ein von ihnen zu diesem Zwecke der Postanstalt vorgelegtes Verzeichnis in
einer Summe eingetragen.